Eine optierende Gesellschaft kann nach § 1a Abs. 4 S. 1 KStG beantragen, dass sie nicht mehr wie eine Kapitalgesellschaft und ihre Gesellschafter nicht mehr wie Anteilseigner behandelt werden (Rückoption). Form und Frist der Rückoption entsprechen den Vorgaben der "Hinoption" (§ 1a Abs. 4 S. 3 KStG). Die Rückoption ist spätestens einen Monat vor dem Beginn des ersten WJ zu beantragen, ab dem die Regelbesteuerung wieder angewendet werden soll.

 

Beispiel 10

Die MT-GmbH & Co. KG (WJ = KJ) hat seit dem 1.1.01 nach § 1a Abs. 1 KStG optiert und möchte nun ab dem 1.1.05 zur Regelbesteuerung zurückkehren. Sie stellt am 15.11.04 formgerecht den Antrag auf Rückoption nach § 1a Abs. 4 S. 1 KStG.

Lösung: Die Rückoption wurde fristgerecht vor Ablauf des 30.11.04 (einen Monat vor Beginn des WJ 05) gestellt.

Nach § 1a Abs. 4 S. 2 KStG gilt die Rückoption im Ergebnis als Formwechsel einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft. Danach sind zwar nicht zwingend die stillen Reserven unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 UmwStG aufzudecken, aber der ausschüttbare Gewinn ist als Ausschüttung zu besteuern (§ 7 UmwStG). Durch die Rückoption gehen zudem die Verlustvorträge der optierenden Gesellschaft unter.

 

Beispiel 11

Die A-GmbH & Co. KG (WJ = KJ) optiert mit Wirkung ab 1.1.01 nach § 1a KStG zur KSt und kehrt durch eine Rückoption (§ 1a Abs. 4 S. 1 KStG) mit Wirkung ab dem 1.1.09 zurück zur "regulären" Besteuerung als Mitunternehmerschaft.

Lösung: Die Rückoption wird durch § 1a Abs. 4 S. 2 KStG einem Formwechsel i.S.d. § 9 S. 1, 2 UmwStG gleichgestellt. Die stillen Reserven müssen nicht zwingend aufgedeckt werden (§ 3 Abs. 2 UmwStG), aber eine fiktive Vollausschüttung des ausschüttbaren Gewinns an die Gesellschafter nach § 7 UmwStG ist nicht zu vermeiden.

Beraterhinweis Wenn die Rückoption innerhalb von sieben Jahren seit der "Hinoption" erfolgt, sind zudem die Folgen des § 22 Abs. 1 UmwStG zu beachten.[27] Sofern stille Reserven im BV der Personengesellschaft vorhanden sind, sollte bei Optionsausübung bedacht werden, dass eine Rückoption innerhalb von sieben Jahren zu einer (ggf. anteiligen) rückwirkenden Versteuerung dieser stillen Reserven führt.

[27] Brühl/Weiss, DStR 2021, 889 (895).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge