Fraglich ist, ob auch der Tatbestand der passiven Entstrickung vorliegend zu einer Entnahme i.S.d. § 4 Abs. 1 S. 3 EStG führen kann.
So vertritt ein Teil der Literatur[29] die Auffassung, dass eine passive Entstrickung ebenfalls in den Anwendungsbereich des § 4 Abs. 1 S. 3 EStG fällt, da der Tatbestand der vorgenannten Vorschrift gerade kein willentliches Handeln des Steuerpflichtigen voraussetze.
Die andere Auffassung in der Literatur[30] kommt indes zum Ergebnis, dass eine Entstrickung nach § 4 Abs. 1 S. 3 EStG durch die Gleichstellung mit einer Entnahme nach § 4 Abs. 1 S. 2 EStG eine aktive Handlung des Steuerpflichtigen bedinge – die passive Entstrickung also nicht vom Tatbestand gedeckt sei. Dies solle auch unter Berücksichtigung der Entstehung der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis nach Maßgabe des § 38 AO gelten.[31]
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