Das deutsche Steuerrecht kennt eine Vielzahl von Vorschriften, die zu einer Besteuerung von Dry Income führen – also eine Steuerbelastung herbeiführen, ohne dass dem Steuerpflichtigen tatsächlich Liquidität zugeflossen ist. In einem grenzüberschreitenden Kontext kennt der Steuergesetzgeber etwa
- den Tatbestand der Wegzugsbesteuerung in § 6 AStG,
- die Vorschrift des § 4 Abs. 1 S. 3 f. EStG für die Entstrickung einzelner Wirtschaftsgüter oder aber auch
- von Sachgesamtheiten i.S.d. § 16 Abs. 3a EStG.[1]
Vor dem Hintergrund der vorgenannten Vorschriften steht zur Diskussion, ob eine passive Entstrickung ebenfalls Gegenstand des Tatbestandes sein kann.[2] Beflügelt wird diese Diskussion durch die Auffassung der Finanzverwaltung[3], die eine Entstrickung unabhängig von einer Handlung des Steuerpflichtigen annehmen will. Dieser Diskurs hat in der jüngeren Vergangenheit auch die Finanzgerichte beschäftigt, so dass hierzu
- durch das FG Köln zu § 6 AStG[4] und jüngst
- durch das FG Münster[5] zu § 4 Abs. 1 S. 3 EStG
geurteilt wurde.
Der nachfolgende Beitrag soll sich mit der Vorschrift des § 4 Abs. 1 S. 3 EStG befassen und in diesem Zusammenhang die aktuelle Rechtsprechung des FG Münster[6] vorstellen. Anschließend sollen
- eine erste Einschätzung des ergangenen Urteils vorgenommen und
- mögliche Handlungsalternativen für den Steuerbürger aufgezeigt werden.
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