Über die o.g. Punkte hinaus bietet es sich in Abhängigkeit vom Einzelfall an, insb. die folgenden Punkte in einem Vertrag über eine (typisch) stille Gesellschaft zu regeln (Blaurock in Blaurock, Hdb. Stille Gesellschaft, 9. Aufl. 2020, Rz. 10.5 ff. m.w.N.):

  • Firma, Sitz und Gegenstand des Unternehmens,
  • Informations-, Kontroll- und Mitwirkungsrechte des stillen Gesellschafters,
  • Beitragsleistung,
  • Übertragung der Beteiligung,
  • Dauer der stillen Gesellschaft, Kündigung,
  • Geheimhaltungsklauseln über die stille Gesellschaft,
  • Gewährung von Sicherheiten an den stillen Gesellschafter,
  • Regelung der Erbfolge beim Tode des Inhabers,
  • Festlegung von Mindestanforderungen, die an die Buchführung des Inhabers zu stellen sind,
  • Bestimmungen über die Höhe der vorzunehmenden Abschreibungen,
  • Behandlung des Geschäfts- und Firmenwertes bei der Auseinandersetzung,
  • Vereinbarung von Wettbewerbsbeschränkungen und Wettbewerbsverboten,
  • Vereinbarung von Vertragsstrafen für den Fall, dass einer der Beteiligten gegen die ihm obliegenden Verpflichtungen verstößt,
  • Vereinbarung, dass der stille Gesellschafter berechtigt sein soll, als offener Teilhaber in das Handelsgeschäft einzutreten oder bei Veräußerung des Handelsgeschäfts ein Vorkaufsrecht auszuüben.

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