Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines der Gesellschafter führt zur Auflösung der Gesellschaft (vgl. § 728 Abs. 2 Satz 1 BGB).

Beraterhinweis Im Fall der Insolvenz des Geschäftsinhabers kann der stille Gesellschafter gem. § 236 Abs. 1 HGB die Einlage, soweit sie den auf ihn entfallenden Anteil am Verlust übersteigt, als Insolvenzgläubiger als Forderung geltend machen. Hat der stille Gesellschafter die Einlage noch nicht (vollständig) erbracht, so hat er sie bis zu dem Betrag, welcher zur Deckung seines Anteils am Verlust erforderlich ist, zur Insolvenzmasse einzuzahlen (vgl. § 236 Abs. 2 HGB).

Zur Kündigung durch einen Gläubiger des stillen Gesellschafters s. die Ausführungen oben unter III. 5. c).

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