Die stille Gesellschaft endet vor allem
- mit der Zweck-/Zielerreichung
- oder deren Unmöglichwerden
- dem Ablauf der Zeit, für die sie eingegangen wurde,
- durch eine Kündigung des Stillen oder des Inhabers
- durch den Tod des Inhabers des Handelsgeschäfts
- oder durch die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens bei einem Gesellschafter.
Tod des Stillen
Verstirbt hingegen der Stille, endet damit die stille Gesellschaft nicht. In diesem Fall treten dessen Erben als Gesamtrechtsnachfolger in die Gesellschaft ein. Allerdings kann die Rechtsnachfolge im Gesellschaftsvertrag auch anders oder einschränkend auf bestimmte Erben geregelt werden.
Ist ein Grund für die Beendigung der stillen Gesellschaft gegeben, erfolgt deren Auflösung durch eine Auseinandersetzung unter den Gesellschaftern. Hierbei sind zunächst noch die laufenden (schwebenden) Geschäfte abzuschließen, da der Stille am Gewinn und Verlust daraus noch teilnimmt.
Das Handelsgeschäft wird i. d. R. weiter bestehen, sodass es zu keiner regulären Liquidation kommt. Vielmehr muss der Inhaber dem Stillen dessen Einlage und ggf. stehen gebliebene Gewinne auszahlen.
Aufwendiger wird es bei einer atypisch stillen Gesellschaft. Mangels Liquidation erhält der Stille i. d. R. einen Abfindungsanspruch. Damit dieser ermittelt werden kann, muss eine Wertermittlung für das Gesellschaftsvermögen erfolgen, um die Höhe der anteiligen stillen Reserven bzw. des Anteils am Geschäftswert zu errechnen. Eine möglichst detaillierte Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag vermeidet langwierige Rechtsstreitigkeiten.
Die stille Gesellschaft als reine Innengesellschaft ist nicht insolvenzfähig. Damit kommt nur eine Insolvenz des Inhabers bzw. des Stillen in Betracht; beides führt zur Auflösung der Gesellschaft.
Wird über das Vermögen des Geschäftsinhabers ein Insolvenzverfahren eröffnet, wird der stille Gesellschafter zum Insolvenzgläubiger. Ihm bleibt nur die Möglichkeit, den Anspruch auf Einlagenrückzahlung zur Insolvenztabelle anzumelden. Bei Abschluss des Verfahrens erhält er dann entsprechend der allgemeinen Quote einen – meist nur geringen – Teil seiner Einlage zurück.
Lag eine atypisch stille Gesellschaft vor, wird die Einlage als quasi haftendes Eigenkapital gänzlich verloren sein.
Geht dagegen der Stille in Insolvenz, wird dessen Insolvenzverwalter die Auseinandersetzung und Rückzahlung der Einlage des stillen Gesellschafters fordern. Sollte der Stille die Einlage noch nicht (vollständig) erbracht haben, müsste der Geschäftsinhaber diesen Anspruch zur Insolvenztabelle anmelden.