[Ohne Titel]
StB Dipl.-Fw. Karl-Heinz Günther
Am 28.12.2022 wurde das Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG) verkündet und so die DAC 7 Richtlinie umgesetzt. Dadurch entstehen für im Inland ansässige Betreiber digitaler Plattformen wie auch solcher, die in anderen Mitgliedstaaten der Besteuerung unterliegen, ab 1.1.2023 umfassende Melde- und Dokumentationspflichten. Die Plattformbetreiber werden verpflichtet unter Beachtung von Sorgfaltspflichten Informationen bei Anbietern zu erheben.
1. Allgemeine Hinweise
Am 16.12.2022 hat der Bundesrat der Umsetzung der DAC 7 Richtlinie in das deutsche Plattformen-Steuertransparenzgesetz zugestimmt. Das Gesetz wurde am 28.12.2022 im BGBl. I 2022, 2730 verkündet.
Hinter dem Begriff "DAC 7" verbirgt sich die Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates vom 22.3.2021 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung. Mit der nun erfolgten Umsetzung in das Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG) entstehen für Betreiber digitaler Plattformen umfassende Melde- und Dokumentationspflichten. Ab 1.1.2023 beginnt der erste Meldezeitraum und bis zum 31.1.2024 müssen die Betreiber dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) Informationen über ihre registrierten "meldepflichtigen" Anbieter offenlegen (§ 29 PStTG).
Um sicherzustellen, dass die zu meldenden Informationen verfügbar und von hinreichender Qualität sind, werden die Plattformbetreiber verpflichtet, sie unter Beachtung bestimmter Sorgfaltspflichten bei den Anbietern zu erheben. Zu den meldepflichtigen Anbietern zählen Personen und Unternehmen, die im Inland ansässig beziehungsweise steuerpflichtig sind, wie auch solche, die in anderen Mitgliedstaaten der Besteuerung unterliegen.
2. Das PStTG im Einzelnen
a) Aufbau des PStTG
Das PStTG ist wie folgt aufgebaut:
Anwendungsbereich |
§ 1 |
Begriffsbestimmungen |
§§ 2–7 |
Verfahrensvorschriften |
§§ 8–12 |
Meldepflichten |
§§ 13–15 |
Sorgfaltspflichten |
§§ 16–21 |
Sonstige Pflichten für meldende Plattformbetreiber |
§§ 22–24 |
Bußgeldvorschriften und weitere Maßnahmen |
§§ 25–27 |
Rechtsweg |
§ 28 |
Anwendungsbestimmungen |
§ 29 |
b) Anwendungsbereich (§ 1 PStTG)
§ 1 Abs. 1 PStTG stellt den Inhalt und den Zweck des Gesetzes klar. Dieser besteht darin, den Umfang und die Voraussetzungen des verpflichtenden automatischen Austauschs der von Plattformbetreibern gemeldeten Informationen gem. Art. 8ac der Amtsrichtlinie i.V.m. Anhang V der Amtshilferichtlinie im innerstaatlichen Recht zu regeln. § 1 Abs. 2 PStTG dient der Klarstellung, dass die Vorschriften der AO entsprechend gelten, sofern und soweit das Gesetz nichts anderes regelt.
c) Begriffsbestimmungen (§§ 2–7 PStTG)
§ 2 PStTG bestimmt die Maßgeblichkeit der Begriffsbestimmungen ausschließlich für die Zwecke des Gesetzes.
In § 3 PStTG wird der Begriff der Plattform (Abs. 1), des Plattformbetreibers (Abs. 2), des freigestellten Plattformbetreibers (Abs. 3) und des meldenden Plattformbetreibers (Abs. 4) definiert. Damit wird festgelegt, wer nach dem PStTG verpflichtet ist. Regelungsgegenstand des PStTG sind ausschließlich digitale Plattformen.
In § 4 Abs. 1 PStTG wird der Begriff des Nutzers definiert. Nach Satz 1 ist unter Nutzer jede natürliche und nicht natürliche Person (Rechtsträger i.S.d. § 6 Abs. 1) zu verstehen, die eine Plattform in Anspruch nimmt. Dies ist der Fall, wenn eine Person von dem Funktionsumfang der Plattform, zumindest in Teilen, Gebrauch macht. Zu den Nutzern einer Plattform werden sowohl die Personen gerechnet, die sie in der Absicht verwenden, eine Leistung an andere zu erbringen (Angebotsseite), als auch diejenigen Personen, die die Plattform aufsuchen, um eine Leistung der Anbieter in Anspruch zu nehmen (Nachfrageseite).
§ 4 Abs. 2 PStTG bestimmt, wer Anbieter i.S.d. PStTG ist. Anbieter ist hiernach jeder Nutzer einer Plattform, der zu irgendeinem Zeitpunkt während des Meldezeitraums auf der Plattform registriert ist und relevante Tätigkeiten nach § 5 Abs. 1 anbieten kann. Das Erfordernis der Registrierung ist in weitem Sinne zu verstehen und umfasst Fälle, in denen ein Nutzer auf der Plattform ein Profil oder Benutzerkonto angelegt hat oder mit dem Plattformbetreiber ein Vertragsverhältnis eingegangen ist. Nicht erforderlich ist es, dass sich der Zugang eines Anbieters zu einer Plattform beziehungsweise dessen Registrierung von dem eines anderen Nutzers unterscheidet. Die Registrierung muss nur zu irgendeinem Zeitpunkt während des Meldezeitraums bestanden haben.
§ 4 Abs. 3 PStTG bestimmt den Begriff des bestehenden Anbieters. Meldenden Plattformbetreibern steht es frei, in Bezug auf bestehende Anbieter einfachere Verfahren zur Überprüfung meldepflichtiger Informationen anzuwenden (§ 17 Abs. 2). Daneben ist für die Durchführung der Sorgfaltspflichten in Bezug auf bestehende Anbieter eine längere Frist vorgesehen (§ 19 Abs. 1). Bestehende Anbieter sind Anbieter, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes bereits auf einer Plattform registriert sind. Wird ein Rechtsträger zu einem Zeitpunkt nach Inkr...