Infolge des Beschlusses des BVerfG v. 7.11.2006 (BVerfG v. 7.11.2006 – 1 BvL 10/02, BVerfGE 117, 1) wurde die Grundbesitzbewertung für Zwecke der Erbschaftsteuer durch das ErbStRG 2008 (Erbschaftsteuerreformgesetz v. 24.12.2008, BGBl. I 2008, 3018) in enger Anlehnung an die anerkannten Vorschriften der Verkehrswertermittlung auf Grundlage des BauGB neu konzeptioniert. Damit wurde die Forderung des BVerfG nach einer verkehrswertnahen Bewertung des Grundvermögens umgesetzt (BT-Drucks. 16/7918, 44).

Für die Feststellung von Grundbesitzwerten sind vorrangig Marktdaten der örtlichen Gutachterausschüsse, sog. für die Wertermittlung erforderliche Daten (§ 193 Abs. 5 BauGB, im Folgenden "erforderliche Daten"), heranzuziehen. Erst nachrangig kommen gesetzlich bundesweit normierte Werte zum Ansatz.

Die Grundstückspreise sind seit 2009 enorm gestiegen. Die Marktanpassungsfaktoren des BewG beruhen hingegen unverändert auf den Marktverhältnissen von 2009.

Beraterhinweis Das Vorliegen geeigneter Marktdaten der Gutachterausschüsse kann eine gravierende steuerliche Auswirkung zur Folge haben. Das Vorliegen dieser Daten ist durch die FA zu prüfen. Ihr Ansatz erfolgt grundsätzlich von Amts wegen. Gleichwohl sehen die Erklärungsvordrucke entspr. Eintragungsmöglichkeiten vor. Das Vorliegen erforderlicher Daten sollte i.R.d. Beratung zur vorweggenommenen Erbfolge für den geplanten Übertragungszeitpunkt bei den zuständigen FA erfragt werden.

Im Beitrag wird der Anwendungsbereich der erforderlichen Daten der Gutachterausschüsse in der Grundbesitzbewertung für bebaute Grundstücke dargestellt (2.). Anschließend wird ausgeführt, wann entspr. Daten vorliegen (3.), ob sie für die Grundbesitzbewertung als geeignet anzusehen sind (4.) und ihnen eine Bindungswirkung zukommt (5.). Der Beitrag schließt mit einem Ausblick (6.) ab.

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