(1) 1Von wesentlicher Bedeutung für die richtige Rechtsanwendung ist die Unterscheidung zwischen einfacher Fahrlässigkeit (weder Straftat noch Ordnungswidrigkeit) und Leichtfertigkeit (Ordnungswidrigkeit) sowie zwischen Leichtfertigkeit (Ordnungswidrigkeit) und bedingtem Vorsatz (Straftat). 2Für die richtige Einordnung kommt es darauf an, neben dem objektiven Verstoß gegen Sorgfaltspflichten (gemessen an der für den durchschnittlichen Kindergeldempfänger vorhersehbaren Verwirklichung des Tatbestands) die individuelle Vorwerfbarkeit (d.h. die Bewertung des Verhaltens des Betroffenen unter Berücksichtigung aller Umstände des konkreten Falles) nachzuweisen.
(2) 1Der Unterschied zwischen Leichtfertigkeit und einfacher Fahrlässigkeit ergibt sich aus der Schwere der Sorgfaltsversäumnis. 2Nur wenn ein Verstoß in besonders großem Maße vorliegt, kann von einer Leichtfertigkeit ausgegangen werden. 3Hierbei ist zu beachten, dass der Berechtigte verpflichtet ist, auch umfangreiche Formulare und Erläuterungen gewissenhaft zu lesen. 4Er ist außerdem bei Unsicherheit verpflichtet, sich zu erkundigen. 5Auch wenn ein Berechtigter seine Mitwirkungspflichten tatsächlich nicht kannte, entlastet ihn das somit nicht von dem Vorwurf der Leichtfertigkeit.
(3) 1Für die Abgrenzung der Leichtfertigkeit zum bedingten Vorsatz kommt es auf das Problembewusstsein des Täters an. 2Abzustellen ist dabei immer auf die individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten des Täters sowie auf die besonderen Umstände des Einzelfalles. 3Wenn der Täter die steuerliche Pflichtverletzung für möglich hielt, liegt ein bedingter Vorsatz vor. 4Wenn ihm dieses Bewusstsein fehlte, es sich ihm aber hätte aufdrängen müssen, handelt es sich um eine Leichtfertigkeit.
Beispiel 1 (für einfache Fahrlässigkeit)
Aufgrund des Studiums der Tochter stellt der Berechtigte einen formlosen Antrag auf Kindergeld. Der Berechtigte erhält den Bescheid nicht (die Auszahlung erfolgt trotzdem). Den späteren Abbruch des Studiums teilt er der Familienkasse nicht mit.
Der Berechtigte hat einen formlosen Antrag gestellt und kennt daher die Hinweise im Kindergeldantrag nicht. Den Bescheid mit der Belehrung zur besonderen Mitwirkungspflicht nach § 68 EStG hat er nicht erhalten.
Beispiel 2 (für Leichtfertigkeit)
Wie Beispiel 1, allerdings hat der Berechtigte den Bescheid erhalten, diesen aber ungeöffnet abgelegt.
Da der Berechtigte den Bescheid tatsächlich nicht gelesen hat, kann er auch nicht von seiner Mitwirkungspflicht wissen. Indem er den Brief nicht öffnete, hat er aber in besonders großem Maße gegen die Sorgfaltspflicht verstoßen.
Beispiel 3 (für bedingten Vorsatz)
Wie Beispiel 1, allerdings ist der Berechtigte Steuerberater. Im Kindergeldbereich hat er jedoch keine beruflichen Erfahrungen.
Der Berechtigte verfügt über tiefere Rechtskenntnisse. Er weiß daher, dass er als Empfänger einer Steuervergütung bestimmten Mitwirkungspflichten unterliegt. Auch wenn er mit § 68 EStG nicht vertraut ist, musste er es doch für möglich halten, dass er der Familienkasse den Abbruch des Studiums mitzuteilen hat. Er nimmt den Taterfolg somit billigend in Kauf.