Kindergeld richtig beantragen: Wann die einfache E-Mail ausreicht
„Wer schreibt, der bleibt“ besagt schon der Volksmund. Ganz besonders gilt diese Weisheit für alles, was im Nachhinein belegbar sein muss oder sollte. Eine Frage, die sich dennoch oft stellt, ist die nach weiteren Anforderungen für ein Schreiben. Das kann den Versandweg genauso betreffen wie mögliche geforderte Inhalte. Wie die Vorschriften für einen Antrag auf Kindergeld aussehen, hatte der Bundesfinanzhof (BFH, Urteil v. 12.10.2023 – III R38/21) aktuell zu klären.
Per E-Mail gestellter Kindergeldantrag
In dem Verfahren ging es um einen Fall, bei dem die Klägerin im Juli 2019 per E-Mail bei der Familienkasse beanstandet hatte, seit Mai 2018 kein Kindergeld mehr für ihre beiden Kinder erhalten zu haben. Neben der Kindergeldnummer nannte sie darin Namen, Anschrift und Telefonnummer. In ihrer Antwort teilte die Familienkasse daraufhin mit, dass ein Antrag zu stellen und die Anlage „Kind“ einzureichen sei. Auf die im Anschluss von der Klägerin eingereichte Vollmacht folgte schließlich im September die Ablehnung des formlosen Antrags auf Kindergeld.
Im November legte die Klägerin Einspruch gegen die Entscheidung der Familienkasse ein. Wiederum per E-Mail übermittelte sie dabei eine PDF-Datei mit dem ausgefüllten und unterschriebenen Antrag. Im Dezember reichte sie nochmals Unterlagen nach. Daraufhin änderte die Familienkasse ihren ursprünglichen Bescheid und setzte Kindergeld für die Monate Mai 2018 bis Juni 2019 fest. Eine Auszahlung erfolgte allerdings erst ab Mai 2019, da eine Nachzahlung nur für 6 Monate möglich sei. Den Stichtag ermittelte sie dabei ab Erhalt des formwirksamen Antrags im November.
Anspruch auf Kindergeld besteht
Nachdem ihr Einspruch gegen den festgelegten Auszahlungsstichtag erfolgslos geblieben war, klagte die Mutter vor dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz. Die Richter dort verpflichteten die Familienkasse, das Kindergeld bereits ab Mai 2018 auszuzahlen. Außerdem stellten sie fest, dass bereits der im Juli 2019 von der Klägerin gestellte Kindergeldantrag wirksam war. Der Einschätzung der Vorinstanz schloss sich im anschließenden Revisionsverfahren auch der BFH an.
In ihrem Urteil machten die Richter deutlich, dass die rückwirkende Begrenzung auf 6 Monate bei der Auszahlung von Kindergeld wegen einer gesetzlichen Neuregelung nur nach dem 18. Juli 2019 eingereichte Anträge betrifft. Die Wirksamkeit des Antrags richtet sich ebenfalls nach den Vorschriften, die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Digitalisierung von Verwaltungsverfahren galten.
Anforderungen an einen Antrag auf Kindergeld
Nach Einschätzung des BFH kam es nur darauf an, dass die Klägerin den Antrag schriftlich gestellt hatte. Eine einfache E-Mail reichte dabei aus. Auch ein PDF-Anhang mit dem amtlichen Vordruck oder eine Unterschrift war nicht erforderlich. Vielmehr kam es lediglich darauf an, dass aus dem Text das Verlangen nach Kindergeld klar hervorging und dass die Absenderin sich durch Nennung ihres Namens als Antragstellerin zu erkennen gab. Entsprechend hat sie alle Anforderungen an einen wirksamen Kindergeldantrag erfüllt.
Die Richter wiesen darauf hin, dass der Zweck von Kindergeld einen niedrigschwelligen Zugang zu dieser Leistung erforderlich macht. Denn diese dient dazu, einen Einkommensbetrag in Höhe des Kinderexistenzminimums von der Besteuerung freizustellen und die Familie zu fördern. Die Voraussetzung der Schriftform ist dabei vor dem Hintergrund zu sehen, dass ein Antrag nur dadurch sicher dokumentiert und überprüfbar ist.
Praxis-Tipp: Anspruch und Antrag auf Kindergeld
Anspruch auf Kindergeld besteht ab der Geburt eines Kindes bis zu dessen 18. Geburtstag. Danach knüpft die Leistung an bestimmte Bedingungen an. So wird die Leistung bei arbeitslosen oder arbeitssuchenden Kindern bis zum 21. Geburtstag gezahlt. Ist ein Kind in der Ausbildung, besteht der Anspruch bis zum 25. Geburtstag. Ausnahmen bei den Altersgrenzen gibt es darüber hinaus nur noch bei Kindern mit Beeinträchtigungen.
Am einfachsten lässt sich das Kindergeld direkt über die Website der Bundesagentur für Arbeit stellen, wo die Familienkasse angesiedelt ist. Auch per Formular können Berechtigte die Leistung anfordern. Neben dem Namen des Kindes ist dabei seine und die eigene Steuer-Identifikationsnummer anzugeben. Bei im Ausland geborenen Kindern ist zusätzlich ein Geburtsnachweis erforderlich. Nach dem 18. Geburtstag des Kindes müssen Berechtigte außerdem weitere Nachweise einreichen. Dies können Praktikumsbelege oder eine Schulbescheinigung sein.
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