Neuanschaffung des Dienstwagens im Zeitraum 1.7.-31.12.2020
Ein leitender Angestellter erhielt von seiner Firma zum 1.10.2020 einen neu angeschafften Dienstwagen, den er auch privat und zu Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (10 Entfernungskilometer) nutzen darf. Der Bruttolistenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung 1.10.2020 hat 50.090 EUR betragen, der Umsatzsteuer-Satz betrug zu diesem Zeitpunkt noch 16 %. Welcher geldwerte Vorteil ist 2024 zu versteuern und wie wird die Umsatzsteuer bewertet?
Ergebnis: Die im Bruttolistenpreis enthaltene Umsatzsteuer von 16 % bleibt für die Gesamtdauer der Dienstwagennutzung erhalten, sodass die Bemessungsgrundlage für die 1-%-Methode, auch seitdem der Umsatzsteuersatz wieder 19 % beträgt, trotzdem weiterhin unverändert bleibt.
Berechnung des geldwerten Vorteils seit 1.10.2020: |
Privatnutzung: 1 % von (abgerundet) 50.000 EUR |
500 EUR |
Zzgl. Zuschlag für Fahrten Wohnung – 1. Tätigkeitsstätte: 0,03 % x 10 km x 50.000 EUR |
+ 150 EUR |
Monatlicher lohnsteuerpflichtiger geldwerter Vorteil |
650 EUR |
Die Berechnung des lohnsteuerpflichtigen Sachbezugs "Dienstwagen" bleibt unverändert und beträgt auch im Jahr 2024 monatlich 650 EUR.
Bewertung der Umsatzsteuer:
Da es sich hierbei um einen Bruttowert handelt, berechnete sich die darin enthaltene Umsatzsteuer vom 1.10.-31.12.2020 mit 16/116 aus 650,00 EUR = 89,66 EUR, d. h. die Firma musste für die Dienstwagenüberlassung eine monatliche Umsatzsteuer von 89,66 EUR entrichten. Seit 2021 beträgt der Umsatzsteuersatz wieder 19 %. Die Umsatzsteuer berechnet sich seither mit 19/119 von 650 EUR = 103,78 EUR monatlich für die Dienstwagenüberlassung. Ein weiterer geldwerter Vorteil ergibt sich hierdurch nicht, da die Umsatzsteuer in dem Betrag von 650 EUR bereits enthalten ist.