Die private Nutzung des Dienstwagens ist monatlich mit 1 % des inländischen Bruttolistenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung anzusetzen. Abzustellen ist auf die an diesem Stichtag maßgebende Preisempfehlung des Herstellers, die für den Endverkauf des tatsächlich genutzten Fahrzeugmodells auf dem inländischen Neuwagenmarkt gilt. Betriebliche Besonderheiten auf der Käuferseite bleiben unberücksichtigt. Es kommt nur ein Bruttolistenpreis infrage, zu dem das Fahrzeug als Privatkunde erworben werden könnte. Dies gilt auch für ein privat genutztes Taxi, für das betriebliche Sonderkonditionen bestehen.
Gebrauchtfahrzeuge und Leasingfahrzeuge
Dies gilt auch für Gebraucht- und Leasingfahrzeuge. Der Arbeitnehmer wird im Ergebnis so behandelt, als wäre er immer mit einem Neufahrzeug unterwegs, was natürlich insbesondere bei älteren Dienstwagen zu unsachgerechten Ergebnissen führen kann.
Ansatz des Bruttolistenpreises für Gebrauchtfahrzeuge
Der Ansatz des Bruttolistenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung für die Pauschalbewertung der privaten Kfz-Nutzung ist verfassungsrechtlich unbedenklich, insbesondere weil der Arbeitgeber die Wahl hat, den geldwerten Vorteil der Privatnutzung des Dienstwagens nach der Fahrtenbuchmethode zu ermitteln. Die typisierende Regelung umfasst nicht nur den Vorteil der Fahrzeugüberlassung, sondern auch die Übernahme sämtlicher damit verbundenen (nutzungsabhängigen und -unabhängigen) Kosten.
Dementsprechend bleibt der inländische Listen-Neupreis im Rahmen der 1-%-Regelung auch dann Bemessungsgrundlage, wenn der Arbeitgeber das Fahrzeug gebraucht angeschafft hat oder beim Neuwagenkauf einen Händlerrabatt erhält, der zu einem Kaufpreis führt, der deutlich unter dem Bruttolistenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung liegt.
Importierte Fahrzeuge
Der Ansatz des inländischen Bruttolistenpreises bei Anwendung der 1-%-Methode gilt auch für reimportierte Fahrzeuge. Soweit das reimportierte Fahrzeug mit Sonderausstattung versehen ist, die sich im inländischen Listenpreis nicht niedergeschlagen hat, ist der Wert der Zusatzausstattung zusätzlich zu berücksichtigen. Existiert für ein importiertes Firmenfahrzeug kein inländischer Bruttolistenpreis, ist die Bemessungsgrundlage für die 1-%-Regelung zu schätzen. Der Bruttolistenpreis geht von einem empfohlenen Händlerabgabepreis aus, der die Verkaufsmarge umfasst. Als inländischer Bruttolistenpreis ist deshalb der typische Bruttoverkaufspreis zu schätzen, den Importfahrzeughändler von ihren Endkunden verlangen.
Ansatz des Bruttolistenpreises mit 16 % Mehrwertsteuer
Ein geringerer Bruttolistenpreis durch die befristete Umsatzsteuersenkung im Zeitraum vom 1.7.-31.12.2020 von 19 % auf 16 % wirkt sich auch über das Jahr 2020 hinaus vorteilhaft für die Dienstwagenbesteuerung aus.