Nach § 28 LDG BW kann dem Beamten eine Geldbuße auferlegt werden, die er an seinen Dienstherrn zu zahlen hat, wenn
- er durch ein leichtes Dienstvergehen
- das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit in die pflichtgemäße Amtsführung nicht nur geringfügig beeinträchtigt hat.
Auch die Geldbuße soll dazu dienen, den Beamten künftig zur ordnungsgemäßen Pflichtenerfüllung anzuhalten.
Die Geldbuße darf maximal ein Monatsgehalt betragen. Die genaue Höhe steht im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn. Dabei muss zwar ein einmaliger Betrag verhängt werden, der Dienstherr darf aber (nach pflichtgemäßem Ermessen) auch Ratenzahlung zulassen.
Monatsgehalt bedeutet Nettogehalt
Die Obergrenze eines Monatsgehalts bezieht sich richtigerweise auf ein Monats-Nettogehalt. Denn erstens ist dies der Betrag, der monatlich beim Beamten real ankommt. Und zweitens kann die Besteuerung (wegen der Steuerklasse oder wegen Ausbildungsfreibeträgen für Kinder) ganz unterschiedlich aussehen. Nur wenn an den Netto-Monatsbezug angeknüpft wird, trifft der Dienstherr den Beamten ganz individuell. Dies deckt sich mit der Absicht des LDG BW-Gesetzgebers, wonach stets eine solche Disziplinarmaßnahme zu verhängen ist, die dem Beamten (individuell angemessen) zur Pflichtenmahnung gereicht.
Die Geldbuße hat keine gesetzliche Beförderungssperre zur Folge. Das kann einem Gegenschluss aus § 29 Abs. 4 LDG BW (für die Dauer der Bezügekürzung ist eine Beförderung ausgeschlossen) und § 30 Abs. 2 LDG BW (nach einer bestandskräftigen Rangzurückstufung darf der Beamte fünf Jahre lang nicht befördert werden) entnommen werden. Dennoch darf der Dienstherr bei einer Beförderungsentscheidung einfließen lassen, dass der Beamte eine Geldbuße bekommen hat und aus diesem Grund einem ansonsten gleich geeigneten Konkurrenten, der nicht mit einer Disziplinarverfügung belastet ist, den Vorzug geben. Allerdings darf die Geldbuße nach drei Jahren bei Personalmaßnahmen nicht mehr berücksichtigt werden (Verwertungsverbot), § 42 Abs. 1 Satz 1 LDG BW. Die Frist beginnt mit der Unanfechtbarkeit der Disziplinarmaßnahme, § 42 Abs. 2 Satz 1 LDG BW (Einzelheiten in § 42 Abs. 2 Satz 2 LDG). Nach Ablauf der drei Jahre muss der Vorgang (mit Zustimmung des Beamten) aufgrund des Verwertungsverbots aus der Personalakte entfernt werden (§ 42 Abs. 4 Satz 1 LDG BW).