Der gemeinsam vom BMF und BMJ am 12.4.2023 veröffentlichte Referentenentwurf für das ZuFinG[1] (im Nachfolgenden: "Referentenentwurf") sah gravierende Änderungen an den Regelungen des § 13 5. VermBG zur Arbeitnehmer-Sparzulage vor.

Das war geplant: Nach Art. 29 des Referentenentwurfs

Durch diese Änderungen des 5. VermBG sollte eine maßgebliche Steigerung der Attraktivität der vermögenswirksamen Leistungen erreicht werden.[2]

Der Referentenentwurf – und insbesondere die vorgesehenen Änderungen des 5. VermBG – sind auf eine breite Resonanz gestoßen:

  • Während mehrere der von unterschiedlichen Verbänden und Organisationen eingereichten Stellungnahmen die geplanten Änderungen des 5. VermBG positiv beurteilt haben,
  • äußerten sich andere Stellungnahmen äußerst kritisch diesbezüglich.[3]
[1] https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_VII/20_Legislaturperiode/2023-04-12-ZuFinG/0-Gesetz.html (letzter Abruf: 23.2.2024).
[2] Referentenentwurf, 142.
[3] Hierzu Hillers, EStB 2023, 398. Die Stellungnahmen können sämtlich auf der Website des BMF abgerufen werden: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_VII/20_Legislaturperiode/2023-04-12-ZuFinG/0-Gesetz.html (letzter Abruf: 23.2.2024).

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