Der gemeinsam vom BMF und BMJ am 12.4.2023 veröffentlichte Referentenentwurf für das ZuFinG[1] (im Nachfolgenden: "Referentenentwurf") sah gravierende Änderungen an den Regelungen des § 13 5. VermBG zur Arbeitnehmer-Sparzulage vor.
Das war geplant: Nach Art. 29 des Referentenentwurfs
- sollten die Einkommensgrenzen für die Anlage vermögenswirksamer Beteiligungen nach § 13 Abs. 1 S. 1 5. VermBG aufgehoben und
- zugleich der Höchstbetrag für geförderte vermögenswirksame Leistungen in Beteiligungen i.S.d. § 13 Abs. 1 S. 1 5. VermBG nach § 13 Abs. 2 5. VermBG von derzeit 400 EUR auf 1.200 EUR erhöht werden.
Durch diese Änderungen des 5. VermBG sollte eine maßgebliche Steigerung der Attraktivität der vermögenswirksamen Leistungen erreicht werden.[2]
Der Referentenentwurf – und insbesondere die vorgesehenen Änderungen des 5. VermBG – sind auf eine breite Resonanz gestoßen:
- Während mehrere der von unterschiedlichen Verbänden und Organisationen eingereichten Stellungnahmen die geplanten Änderungen des 5. VermBG positiv beurteilt haben,
- äußerten sich andere Stellungnahmen äußerst kritisch diesbezüglich.[3]
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