Tz. 1
Stand: EL 67 – ET: 10/2009
Der Neunte Teil des UmwStG behandelt die ertragstliche Beurteilung der ›Einbringung eines Betriebs, Teilbetriebs oder MU-Anteils in eine Pers-Ges‹ (ges Überschrift des UmwStG). Mit Pers-Ges idS ist jede ertragstliche MU-Schaft gemeint, die einen gew, freiberuflichen oder l+f Betrieb zum Gegenstand hat. Die Regelung umfasst nur einen Paragraphen (s § 24 UmwStG). Durch Verweis in § 24 Abs 4 UmwStG werden jedoch einige Bestimmungen des Achten Teils des UmwStG (nämlich §§ 20 Abs 7 und 8 UmwStG zur Rückwirkung der Einbringung und § 22 Abs 1 bis 3 und 5 UmwStG zur weiteren Besteuerung der aufnehmenden Pers-Ges mit dem übernommenen Vermögen) für entspr anwendbar erklärt. Vom Neunten Teil des UmwStG wird nur die Einbringung der in § 24 Abs 1 UmwStG aufgezählten (qualifizierten) betrieblichen Sachgesamtheiten begünstigt; dh die Überführung nur einzelner WG zum Erwerb oder Erweiterung einer MU-Stellung wird nicht erfasst. Entgegen den allgemeinen ertragstlichen Grundsätzen (insbes § 16 EStG) wird die Einbringung iSd § 24 Abs 1 UmwStG für Zwecke der ESt, KSt und GewSt stneutral gestellt. Wahlweise können die stillen Reserven der eingebrachten WG tw oder vollständig realisiert werden.
Tz. 2
Stand: EL 67 – ET: 10/2009
Im Fall der von § 24 Abs 1 UmwStG geregelten Sacheinlage wird der Einbringende selbst Gesellschafter/MU der aufnehmenden Pers-Ges. Es kommt also zu einem Über- und Unterordnungsverhältnis. Ist Einbringende eine Kö, wird die nach der Umstrukturierung als St-Subjekt weiter bestehende Kö Gesellschafterin der aufnehmenden Pers-Ges. Die Übernehmerin wird zur Tochtergesellschaft. Hierin liegt der Unterschied zur Vermögensübertragung auf eine Pers-Ges gem §§ 3 ff UmwStG, bei der die übertragende Kap-Ges untergeht und die Gesellschaftsanteile an der aufnehmenden Pers-Ges an die AE der (ehemaligen) Kap-Ges gewährt werden. Gleiches gilt auch für die Aufspaltung oder Abspaltung des Teilbetriebs einer Kap-Ges auf eine Pers-Ges, die in § 16 UmwStG geregelt sind. Hier bleibt zwar (bei der Abspaltung) die Kap-Ges mit dem Restvermögen bestehen. Dazu gehört aber nicht die Beteiligung an der den Teilbetrieb aufnehmenden Pers-Ges. Die Beteiligung an der Pers-Ges geht nämlich an die AE der Kap-Ges, so dass Schwestergesellschaften entstehen. § 24 UmwStG behandelt hingegen (nur) den Sachverhalt, dass die den Teilbetrieb ausgliedernde Kap-Ges (s § 1 Abs 1 S 2 UmwStG) selbst MU der aufnehmenden Pers-Ges wird.
1.1 Bedeutung der Vorschrift
Tz. 3
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§ 24 UmwStG ist die Vorschrift des UmwStG mit dem größten Anwendungsbereich. Hieraus begründet sich die erhebliche Bedeutung des Neunten Teils des UmwStG (Näheres s zu § 24 UmwStG idF des SEStEG, dessen sachlicher Anwendungsbereich (nahezu) unverändert übernommen wurde, s § 24 UmwStG (SEStEG) Tz 3).
Tz. 4
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Die Bedeutung des § 24 UmwStG ging bis zum VZ 1998 über die unmittelbar im Ges geregelten Fälle hinaus. In rechtsanaloger Auslegung wurden durch die höchstrichterliche Rspr die Rechtsfolgen des § 24 UmwStG auf vergleichbare Vorgänge angewendet. Hier sind insbes die Übertragung von Einzel-WG, die nicht den in § 24 Abs 1 UmwStG aufgezählten Sachgesamtheiten entspr, im MU-Bereich und die Verteilung von BV im Fall der Beendigung einer MU-Schaft durch Realteilung zu nennen. Mit Wirkung ab VZ 1999 sind diese Sachverhalte erstmals ges geregelt, so dass eine analoge Anwendung des § 24 UmwStG ausscheidet (s Tz 70).
1.2 Grundsystematik
Tz. 5
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§ 24 UmwStG ermöglicht die Änderung der Rechtsform eines Unternehmens in eine Pers-Ges oder die Einbringung eines Betriebs, Teilbetriebs oder MU-Anteils in eine Pers-Ges gegen erstmalige Gewährung oder Erweiterung einer bestehenden MU-Stellung ohne Belastung mit ESt, KSt oder GewSt. Bei der Einbringung gem § 24 Abs 1 UmwStG im Wege der offenen Einlage bzw im Wege der Umwandlung gegen Erwerb neuer Gesellschaftsrechte an der aufnehmenden Pers-Ges handelt sich stets um einen ›tauschähnlichen Vorgang‹ und somit um eine Veräußerung aus Sicht des Einbringenden und ein Erwerbsgeschäft bei der Übernehmerin (s § 24 UmwStG (SEStEG) Tz 5). § 24 UmwStG regelt somit einen Unterfall des § 16 EStG, der nach den allgemeinen Grundsätzen zur Aufdeckung aller stiller Reserven des umgewandelten Unternehmens bzw des eingebrachten BV führen würde.
Der Charakter der Einbringung iSd § 24 UmwStG als Veräußerung aus Sicht des Einbringenden bleibt sowohl bei einer Bw-Fortführung in der St-Bil als auch bei einer Teilrealisierung stiller Reserven infolge eines Zwischenwertansatzes erhalten (s § 24 UmwStG (SEStEG) Tz 5).
Tz. 6
Stand: EL 67 – ET: 10/2009
Erfolgt die Einbringung der betrieblichen Sachgesamtheit iRd Sachgründung, Sach-Kap-Erhöhung oder Umwandlung tw gegen Gutschrift auf einem ›gesamthänderisch gebundenen Rücklagenkonto‹, liegt insgesamt ein ›tauschähnlicher Vorgang‹ vor (s § 24 UmwStG (SEStEG) Tz 5).
Tz. 7
Stand: EL 67 – ET: 10/2009
Der stliche Systematik und damit auch der Gesetzesaufbau des § 24 UmwStG ist dem des § 20 UmwStG ...