Tz. 1

Stand: EL 91 – ET: 11/2017

§ 8 Abs 8 KStG wurde durch das JStG 2009 – mit Wirkung ab dem VZ 2009 – in das KStG eingefügt. Zum Verlustabzug im Falle der Zusammenfassung von BgA bis einschl VZ 2008 s § 4 KStG Tz 228ff. § 8 Abs 8 S 6 KStG wurde durch das "Gesetz gegen schädliche St-Praktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen" v 27.06.2017 (BGBl I 2017, 2074) in die Vorschrift eingefügt. Hierzu s Tz 8a bis Tz 8b; zur zeitlichen Anwendung s Tz 12.

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