Tz. 26

Stand: EL 75 – ET: 08/2012

Nach § 18 S 2 KStG "gelten im Übrigen die §§ 1417 KStG sinngemäß". Das bedeutet, dass für den dem ausl OT nachgeschalteten inl Organkreis alle Regelungen zu beachten sind, die auch bei einem inl OT zu beachten wären.

Aus dieser sinngemäßen Anwendung ergibt sich zB, dass § 18 KStG sowohl für die aktienrechtliche Organschaft mit einer AG oder KGaA als OG als auch für die außeraktienrechtliche Organschaft insbes mit einer GmbH als OG gilt.

Die in § 18 S 2 KStG enthaltene Verweisung nennt nicht den § 19 KStG. Dafür enthält aber § 19 Abs 4 KStG die Aussage, dass die Regelungen in den Abs 1–3 des § 19 KStG bei einem ausl OT entspr anzuwenden sind, soweit diese Vorschriften bei beschr Stpfl überhaupt anwendbar sind (hierzu s § 19 KStG Tz 22).

Die organschaftliche Einkommenszurechnung erfolgt zu den beschr stpfl Eink der inl Zweigniederlassung des ausl OT.

 

Tz. 27

Stand: EL 75 – ET: 08/2012

Nicht in § 18 KStG angesprochen ist der Umfang der Besteuerung des einem ausl OT zugerechneten Organeinkommens.

Bezieht die OG nach einem DBA stbefreite Eink aus einer ausl BetrSt, kommt es insoweit unabhängig von der Rechtsform des OT nicht zu einem dem OT zuzurechnenden Einkommen, dh die stfreien ausl Eink sind bereits bei der Ermittlung des Organeinkommens auszuscheiden. Ein Anwendungsfall des § 15 S 1 Nr 2 KStG liegt nicht vor (s § 15 KStG Tz 80).

Unterhält die OG eine BetrSt in einem Nicht-DBA-Staat bzw in einem DBA-Staat mit Anrechnungsmethode, sind die ausl Eink Bestandteil des der OT-Pers-Ges zuzurechnenden Organeinkommens. UE führt deren Zurechnung zum Organeinkommen nicht dazu, dass die ausl BetrSt-Eink der OG gleichzeitig als inl BetrSt-Eink des OT ansehen sind. Eine solche Umdeutung ausl in inl Eink hat zu unterbleiben; ansonsten ergäbe sich das Problem, dass die ausl BetrSt der OG eine "Unter-BetrSt" der Pers-Ges wäre, was das internationale StR nicht anerkennt (s Lüdicke, IStR 2011, 740, 742).

Eine Pers-Ges mit ausl Geschäftsleitung ist OT iSd § 18 KStG; eine Pers-Ges mit inl Geschäftsleitung ist OT iSd § 14 KStG, wobei es in beiden Fällen keine Rolle spielt, ob die MU im In- oder Ausl ansässig sind (s Tz 5). In beiden Fällen sind in dem dem OT zuzurechnenden Organeinkommen die Eink der OG aus der ausl BetrSt mitenthalten. Wg der stlichen Transparenz der OT-Pers-Ges bleiben die den MU zugerechneten Gewinnanteile aus der ausl BetrSt der OG ausl Eink, deren Besteuerung bei den MU sich nach allgemeinen Grundsätzen richtet. Bei inl MU sind sie in deren zvE einzubeziehen. Bei ausl MU richtet sich die Besteuerung nach den §§ 49, 50 EStG.

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