Die M-AG ist an der T-GmbH zu 100 % beteiligt. Die T-GmbH ist alleinige AE der E-GmbH. Die E-GmbH veräußert ein Grundstück im gW von 200 000 EUR (Bw 100 000 EUR) für 100 000 EUR an die T-GmbH, die es kurz darauf für denselben Preis an die M-AG weiterverkauft.
Der verbilligte Grundstücksverkauf führt zunächst bei der E-GmbH zu einer vGA iSv § 8 Abs 3 S 2 KStG in Form einer verhinderten Vermögensmehrung. Die E-GmbH hat somit eine außerbilanzielle Einkommenskorrektur vorzunehmen (+ 100 000 EUR). Es ist außerdem zu prüfen, ob eine Einlagenrückgewähr iSv § 27 KStG vorliegt (nachfolgend wird davon ausgegangen, dass dies nicht der Fall ist). Die Einkommenskorrektur führt bei der E-GmbH auch zu einer Erhöhung des Gewerbeertrags.
Empfängerin dieser vGA ist die T-GmbH. Sie hat das Grundstück mit dem zutreffenden Wert von 200 000 EUR zu aktivieren. Da sie nur 100 000 EUR an die E-GmbH entrichten muss, liegt in der Differenz ein (bilanzieller) Ertrag vor. Buchung bei der T-GmbH:
Grundstück |
200 000 EUR |
an |
Geldkto Ertrag |
100 000 EUR 100 000 EUR |
Bei dem Ertrag handelt es sich um einen Beteiligungsertrag, der nach § 8b Abs 1 S 1 KStG stfrei ist. Dies führt zu einer außerbilanziellen Einkommenskorrektur iHv ./. 100 000 EUR. 5 % der erhaltenen vGA sind als nabzb BA zu behandeln (außerbilanziell + 5 000 EUR; § 8b Abs 5 S 1 KStG). Die St-Befreiung schlägt auch auf die GewSt durch (kein Fall einer Hinzurechnung nach § 8 Nr 5 GewStG, da Mindestbeteiligung von 15 % zu Beginn des EZ erfüllt).
Bei der (verbilligten) Weiterveräußerung ist bei der T-GmbH wie folgt zu buchen:
Geldkto Aufwand |
100 000 EUR 100 000 EUR |
an |
Grundstück |
200 000 EUR |
Der Aufwand ist im Gesellschaftsverhältnis veranlasst und führt deshalb auch auf dieser Ebene zu einer außerbilanziellen Einkommenskorrektur (§ 8 Abs 3 S 2 KStG). Im Gesamtergebnis wirkt sich somit auf der Ebene der T-GmbH nur die 5 %-Pauschale einkommenserhöhend aus:
Bilanzieller Beteiligungsertrag aus E-GmbH |
+ 100 000 EUR |
Außerbilanzielle St-Freistellung dieses Beteiligungsertrags |
./. 100 000 EUR |
5 %-Pauschale für diesen stfreien Beteiligungsertrag |
+ 5 000 EUR |
Bilanzieller Aufwand aus verbilligtem Verkauf an M-AG |
./. 100 000 EUR |
Außerbilanzielle Hinzurechnung dieses Aufwands (vGA) |
+ 100 000 EUR |
Gesamtergebnis |
+ 5 000 EUR |
Dieses Gesamtergebnis schlägt auch auf die GewSt durch; die im Ergebnis stpfl 5 %-Pauschale ist kein Kürzungsgegenstand iRd gewstlichen Schachtelprivilegs (s § 9 Nr 2a S 4 GewStG).
Auch die M-AG ist Empfängerin einer vGA, da sie das Grundstück im Wert von 100 000 EUR verbilligt von ihrer TG T-GmbH erhält. Die bei der M-AG vorzunehmende Buchung ist identisch mit der bereits oben dargestellten Buchung bei der T-GmbH (Aktivierung des Grundstücks mit 200 000 EUR; bilanzieller Ertrag von 100 000 EUR). Auch auf dieser Ebene ist die erhaltene vGA nach § 8b Abs 1 KStG stfrei (mit 5 %-Pauschale). Dies gilt auch für die GewSt, wenn die Voraussetzungen des Schachtelprivilegs des § 9 Nr 2a GewStG erfüllt sind, was hier der Fall ist.
Hinweis: Bestünde zwischen der E-GmbH (OG), der T-GmbH (OT und OG) und der M-AG (OT) jeweils eine Organschaft, würde der Ansatz der 5 %-Pauschale auf Ebene der T-GmbH und der M-AG entfallen. Grds zu vGA bei Organschaft s § 8 Abs 3 Teil D Tz 1801ff.