Ewald Dötsch, Alexandra Pung
Tz. 850
Stand: EL 110 – ET: 06/2023
Zur Behandlung einer vGA der OG an den OT bei der Einkommensermittlung der OG s Tz 794ff. Entspr den dortigen Ausführungen muss beim OT im Berechnungsschema lt Tz 832 iRd Kürzung des von der OG aufgrund des GAV abgeführten Gewinns auch die vGA abgezogen werden, weil sie als vorweggenommene Gewinnabführung gilt. Beim OT sind darauf folglich nicht die für vGA geltenden Vorschriften des § 8b Abs 1, 5 KStG bzw des § 3 Nr 40 und § 3c Abs 2 EStG anzuwenden.
Nach R 14.6 Abs 4 KStR 2022 sind vGA an den OT wie vorweggenommene Gewinnabführungen zu behandeln, dh bei der Ermittlung des eigenen Einkommens des OT bleibt das an ihn abgeführte Organeinkommen außer Ansatz (s Tz 831), die Kürzung umfasst auch die vGA.
Tz. 851
Stand: EL 110 – ET: 06/2023
In Fällen, in denen der von der OG gewährte Vermögensvorteil bereits den eigenen Bil-Gewinn des OT erhöht hat, ist nach R 14.7 Abs 2 KStR 2022 das eigene Einkommen des OT außerbilanziell zu verringern, damit es nicht zur doppelten Hinzurechnung der vGA kommt (dazu näher s Tz 795). Diese Einkommenskorrektur tritt nicht etwa an die Stelle der in Tz 850 erwähnten Kürzung wegen der Gewinnabführung, sondern erfolgt zusätzlich.
Tz. 852
Stand: EL 110 – ET: 06/2023
Die Vorweg-Abführung in Form der vGA muss auch dann aus dem Einkommen des OT herausgerechnet werden, wenn sie nicht an den OT direkt geflossen ist, sondern der Vorteil bei einer OT-Kap-Ges an einen Gesellschafter bzw an eine diesem nahestehende Person oder bei einer OT-PersGes oder bei einer natürlichen Person als OT an den Unternehmer bzw an einen MU oder an eine diesem nahestehende Person gewährt worden ist. Hier werden eine vGA der OG an den OT und eine weitere vGA der Kap-Ges-OT an den Gesellschafter bzw eine Entnahme des Inhabers/MU in den übrigen Fällen fingiert. Es besteht die Besonderheit, dass in diesen Fällen die vGA den Gewinn des OT noch nicht erhöht hatte. Die (erste) Einkommenserhöhung beim OT ergibt sich erst aus der außerbilanziellen Hinzurechnung der vGA bzw Entnahme. Das Einkommen des OT erhöht sich ein zweites Mal wegen der Hinzurechnung des um die vGA erhöhten Organeinkommens. Bei einer Zuwendung der OG an den Gesellschafter der OT-Kap-Ges liegt nach dem Urt des BFH v 01.08.1984 (BStBl II 1985, 18) auch dann eine vGA vor, wenn die Handlungsweise der OG für den OT im Hinblick auf eine dadurch ersparte Leistung an ihren Gesellschafter von Vorteil wäre. Der Vorteilsausgleich (hierzu s § 8 Abs 3 KStG Teil C Tz 82ff) muss sich zwischen der Kap-Ges und ihrem Gesellschafter vollziehen.
R 14.7 Abs 2 KStR 2022 sieht für den Fall der nicht direkt an den OT geflossenen vGA (die also den Bil-Gewinn nicht erhöht hat) eine Kürzung des Einkommens des OT nicht vor. Hier sind die KStR uE zu eng gefasst; denn bei einer Zurechnung des um die vGA erhöhten OG-Einkommens würde sich im Zusammenspiel mit der Zurechnung der zweiten vGA bzw Entnahme ebenfalls eine Doppelbelastung ergeben (dazu auch s § 8 Abs 3 KStG Teil D Tz 1821).
Tz. 853
Stand: EL 110 – ET: 06/2023
Wegen der stlichen Behandlung einer verdeckten Einlage des OT oder eines außenstehenden Minderheitsgesellschafters in das BV der OG s Tz 802ff.