Alexandra Pung, Torsten Werner
10.5.1 Allgemeines
Tz. 492
Stand: EL 80 – ET: 04/2014
§ 17 Abs 4 S 1 EStG ist durch das SEStEG neu gefasst worden (s Tz 475). § 17 Abs 4 S 1 EStG stellt die dort genannten Vorgänge einer Veräußerung iSd § 17 Abs 1 EStG gleich. Im Ergebnis sind durch diese Veräußerungsfiktion – wie bisher – die Abs 1 bis 3 des § 17 EStG entspr anzuwenden. Ebenso s Früchtl/Prokscha (BB 2007, 2147, 2148). Darüber hinaus ist nun auch der Abs 6 des § 17 EStG entspr anzuwenden. Wegen der Frage, ob auch § 17 Abs 7 EStG entspr anzuwenden ist, s Tz 571.
Vor Inkrafttreten des SEStEG ordnete § 17 Abs 4 S 1 EStG die entspr Anwendung der Abs 1 bis 3 des § 17 EStG an. Sowohl die entspr Anwendung als auch die fiktive Veräußerung bedeuten insbes, dass auch hier die Tatbestandsvoraussetzungen des Abs 1, also insbes das Vorliegen einer zum PV gehörenden Beteiligung iSd § 17 Abs 1 EStG, erfüllt sein müssen.
10.5.2 Erstmalige Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens auf Gewinne oder Verluste iSd § 17 Abs 4 EStG
10.5.2.1 Grundsätzliches
Tz. 493
Stand: EL 80 – ET: 04/2014
§ 52 EStG spricht die Abgrenzung von altem und neuem Recht in Bezug auf § 17 EStG in zwei vd Abs an. § 52 Abs 4 b EStG regelt die erstmalige Anwendung der Halb-Eink-Besteuerung. § 52 Abs 34 a EStG regelt die erstmalige Anwendung des geänderten Gesetzeswortlauts des § 17 EStG, was im Wesentlichen die erstmalige Geltung der abgesenkten Beteiligungsgrenze betrifft.
Nach § 52 Abs 4 b Nr 2 EStG ist das Halb-Eink-Verfahren erstmals auf Erträge iSd § 3 Nr 40 S 1 Buchst c EStG, also auch auf die in § 17 Abs 4 EStG geregelten Fälle anzuwenden, die nach Ablauf des ersten Wj, für das das KStG nF erstmals anzuwenden ist, erzielt werden; dabei ist auf das Wj der Gesellschaft abzustellen, an der die Anteile bestehen. MaW: Bei einer Kap-Ges mit kj-gleichem Wj ist das Halb-Eink-Verfahren grds ab dem zweiten Wj, für das bei der Kap-Ges neues Recht gilt anzuwenden, dh erstmals auf im VZ 2002 erzielte Erträge. § 52 Abs 8 a EStG regelt die zeitgleiche Anwendung des § 3c Abs 2 EStG.
Für die Frage, ob die 10%ige oder 1%ige Beteiligungsgrenze zu Grunde zu legen ist, enthält § 52 Abs 34 a EStG nur eine Regelung für den § 17 EStG insges und stellt dabei auf die Veräußerung der Anteile an der Kap-Ges ab. In den Fällen des § 17 Abs 4 EStG gibt es jedoch keine Veräußerung; dort geregelt sind Veräußerungsersatztatbestände. Zu sinnvollen Ergebnissen führt uE nur eine analoge Übertragung der Grundsätze des § 52 Abs 34 a EStG auf die Fälle iSd § 17 Abs 4 EStG, wobei nicht auf den Zeitpunkt der Veräußerung, sondern auf den Zeitpunkt, in dem der Gewinn oder Verlust iSd § 17 Abs 4 EStG verwirklicht ist (s Tz 516 ff), abgestellt werden müsste. Demgemäß ist die abgesenkte Beteiligungsgrenze bei Gewinn-/Verlustverwirklichung iR einer Liquidation ab dem zweiten Wj, für das bei der Kö, an der die Anteile bestehen, neues Recht gilt, anzuwenden.
Anwendung des alten Rechts bedeutet, dass die 10%ige Beteiligungsgrenze gilt, dass Gewinne voll stpfl und dass Verluste voll abzb sind. Anwendung des neuen Rechts bedeutet, dass die 1%ige Beteiligungsgrenze gilt, dass Gewinne nur zur Hälfte stpfl und dass Verluste nur zur Hälfte abzb sind.
Wegen der Anwendung bei Beteiligungen an ausl Kap-Ges, s Tz 208.
10.5.2.2 Erstmalige Anwendung auf Auflösungsgewinne/-verluste
Tz. 494
Stand: EL 80 – ET: 04/2014
Innerhalb des KStG hatte der Gesetzgeber des StSenkG zunächst Sonderregelungen für die Liquidation einer Kap-Ges vergessen (s Jünger, BB 2001, 69). Diese hat er – bezogen auf die aufgelöste Kö – durch das UntStFG nachgeholt (s § 40 Abs 4 KStG aF; s § 28 Abs 2 KStG; s § 34 Abs 14 KStG; s Schr des BMF v 26.08.2003, BStBl I 2003, 434 und s Dötsch/Pung, DB 2003, 1922), wobei die Regelung des § 34 Abs 14 S 5 KStG, die auf der Seite der Kö bestimmt, welche Liquidationsraten unter altes Recht fallen, über § 52 Abs 4 b Nr 1 EStG mittelbar auch die Seite des AE mitregelt. Nach § 34 Abs 14 S 1 KStG ist auf alle nach dem 31.12.2000 endenden Liquidationsverfahren bei der Kö neues Recht anzuwenden. Handelt es sich um eine systemübergreifende Liquidation, die vor dem 01.01.2001 begonnen hat, kann die Kö nach § 34 Abs 14 S 2 KStG auf Antrag, der bis zum 30.06.2002 zu stellen war, einen Zwischenabschluss auf den 31.12.2000 erstellen, mit der Folge, dass neues Recht erst für den nach dem 31.12.2000 beginnenden Besteuerungszeitraum anzuwenden ist (s § 34 Abs 14 S 4 KStG).
Nach § 34 Abs 14 S 5 KStG gilt für Liquidationsraten, andere Ausschüttungen oder sonstige Leistungen, die in dem am 31.12.2000 endenden Besteuerungszeitraum gezahlt werden, noch altes Recht. Eindeutig geregelt ist mithin die Systemabgrenzung für denjenigen Teil der liquidationsbedingten Auskehrungen, der bei dem AE unter § 20 Abs 1 Nr 2 EStG fällt. Hierzu s Tz 485 ff. Insoweit ergibt sich bei den AE eine zwingende Parallelabgrenzung zwischen altem und neuem Recht (s § 52 Abs 4 b Nr 1 EStG). § 52 Abs 4 b Nr 1 EStG ist jedoch nur auf Erträge iSd § 20 EStG anwendbar. Erforderliche Sonderregelungen für diejenigen Liquidationsraten, die bei dem AE iRd § 17 Abs 4 EStG zu erfassen sind (Nenn-Kap und stliches Einlagekonto, s Tz 485 ff), fehlen jedoch.
Die einzige Regelung innerhalb des § 52 EStG, die die letztm...