Tz. 1
Stand: EL 111 – ET: 09/2023
§ 10 KStG ist mit "nabzb Aufwendungen" überschrieben; die Vorschrift untersagt den Abzug bestimmter Aufwendungen bei der Einkommensermittlung der Kö. Sie ergänzt die allg estlichen Bestimmungen betreffend die nabzb Ausgaben (§ 3c, § 4 Abs 5–7 und § 50 Abs 1 EStG), die über § 8 Abs 1 KStG auch bei der KSt gelten. Die Aufzählung in § 10 KStG ist nicht abschließend; der Ges-Text weist ausdrücklich darauf hin, dass diese Aufwendungen "auch" nabzb sind. Weitere Abzugsverbote enthalten ua § 9 KStG, § 3c EStG, § 4 Abs 5 EStG, §§ 4h – 4k EStG, § 8 Abs 3 KStG, § 8a KStG, § 8b Abs 3 und 5 KStG sowie § 160 AO.
Tz. 2
Stand: EL 111 – ET: 09/2023
§ 10 KStG gilt grds für alle Kö, PersVereinigungen und Vermögensmassen:
- § 10 Nr 1 KStG betrifft sich mit Einkommensverwendungen der Kö in Erfüllung satzungsmäßiger Zwecke. Ausdrücklich ausgenommen vom Abzugsverbot sind allerdings die st-begünstigten Zuwendungen (zB Spenden) iSd § 9 Abs 1 Nr 2 KStG,
- § 10 Nr 2 KStG folgt der Regelung des § 12 Nr 3 EStG hinsichtlich der Nichtabziehbarkeit von St vom Einkommen, sonstiger Pers-St sowie der USt für Umsätze aus Entnahmen und vGA und der Vorst auf nabzb Aufwendungen. Das Abzugsverbot erstreckt sich auch auf die auf diese St entfallenden Nebenleistungen,
- § 10 Nr 3 KStG entspr der Regelung des § 12 Nr 4 EStG (nabzb Geldstrafen sowie damit zusammenhängende Aufwendungen),
- § 10 Nr 4 KStG regelt eine hälftige Abzugsbeschränkung für Vergütungen an Mitglieder von Gremien, die mit der Überwachung der Geschäftsführung betraut sind (Aufsichtsratsvergütungen usw).
Tz. 3
Stand: EL 111 – ET: 09/2023
Die in § 10 Nr 2 bis 4 KStG genannten Ausgaben sind vom Charakter her BA; so zur KSt und VSt s Urt des BFH v 21.11.1967 (BStBl II 1968, 189); zu den Geldstrafen die Beschl des GrS des BFH v 21.11.1983 (BStBl II 1984, 160, 166). Daraus könnte folgen, dass § 10 KStG als (konstitutive) Gewinnermittlungsvorschrift zu werten ist, die bereits den (stlichen) BA-Abzug einschränkt (s dazu Märtens, in Gosch, 4. Aufl, § 10 KStG Rn 3).
Die systematische Stellung der Regelung könnte indes auch für eine Ergänzung der Einkommensermittlung nach § 8 KStG sprechen. In seinem Urt (s Urt des BFH v 14.09.1994, BStBl II 1995, 207) trägt der BFH insoweit wenig zur Aufhellung bei, als er dem Abzugsverbot nach § 10 Nr 2 KStG "sowohl für die Eink- als auch für die Einkommensermittlung" Geltung zuschreibt.
Die hM (s Märtens, in Gosch, 4. Aufl, § 10 KStG Rn 10 und s Drüen, in F/D, § 10 KStG Rn 8) spricht sich mit der Fin-Verw (s R 7.1 Abs 1 Nr 14 KStR 2022) uE zutr für eine außerbilanzielle Hinzurechnung aus (s § 7 KStG Tz 11).