Tz. 1457
Stand: EL 97 – ET: 11/2019
Wird bei einer Kap-Ges eine Kap-Erhöhung gegen Einlage beschlossen und nehmen ausschließlich die bisherigen AE in dem Verhältnis an der Kap-Erhöhung teil, wie sie auch zuvor am Nenn-Kap beteiligt waren ("verhältniswahrend"), wird möglicherweise auf die Zahlung eines Ausgabeaufgeldes seitens der Kap-Ges verzichtet. Dadurch gehen die in den bisherigen Anteilen ruhenden stillen Reserven zT auf die neuen Anteile über.
Beispiel 1:
Wie Grundfall in Tz 1455. Allerdings tritt nicht C als neuer Gesellschafter in die X-GmbH ein. Die neuen Anteile werden im Jahr 07 lediglich von den bisherigen Altgesellschaftern A und B (jeweils hälftig) übernommen. Sie zahlen allerdings – wie im Kap-Erhöhungsbeschl vereinbart – nur den Nominalwert der neuen Anteile (ohne Ausgabeaufgeld) in die X-GmbH ein (also jeweils 25 000 EUR).
In einem solchen Fall liegt keine vGA iSv § 8 Abs 3 S 2 KStG vor. Zwar handelt es sich beim Verzicht auf ein Ausgabeaufgeld – wie im Fall einer Kap-Erhöhung aus Gesellschaftsmitteln – bei der Kap-Ges um eine verhinderte Vermögensmehrung, denn bei Beteiligung "neuer" AE an der Kap-Erhöhung wie im Grundfall zu Tz 1455 hätte die Kap-Ges einen höheren Zugang im EK erhalten. Diese verhinderte Vermögensmehrung ist auch im Gesellschaftsverhältnis veranlasst. Der eingetretene Vermögensnachteil führt aber nicht zu einer Auswirkung auf den Unterschiedsbetrag iSv § 4 Abs 1 S 1 EStG, sodass eine vGA iSd § 8 Abs 3 S 2 KStG nicht vorliegen kann; ebenso s Vfg der OFD Frankfurt v 23.11.2007 (DStR 2008, 202).
Auch auf AE-Ebene liegt allerdings keine (zugeflossene) vGA vor. Die Fin-Verw (s oa Vfg der OFD Frankfurt v 23.11.2007, DStR 2008, 202) begründet dies damit, dass der Vorgang nicht als fingierte Doppelmaßnahme (Einlage mit anschließender Wiederausschüttung) anzusehen sei. Ertragstliche Folgerungen sollen sich nach dieser Vfg bedingt durch die niedrigeren AK erst bei der Veräußerung der Anteile entweder iRe höheren Gewinns nach § 5 EStG (falls die Beteiligung BV ist) oder iRe höheren VG nach § 17 EStG ergeben. Dies ist auch zutr, da ein solcher Vorgang allein das Verhältnis der Gesellschafter zueinander betrifft; s Wassermeyer (FR 1993, 532); s Stimpel (in R/H/N, § 8 KStG Rn 858); s Schallmoser (in H/H/R, § 8 KStG Rn 255); s Rengers (in Blümich, § 8 KStG Rn 487); s Stelzer (in E&Y, vGA/vE, F 4 "Kap-Erhöhungen und Kap-Herabsetzungen", Rn 19); s Frotscher (in F/D, Anh vGA zu § 8 KStG Rn 302).
Grds führt der Verzicht auf eine Einlageforderung (auch wenn ein solche zivilrechtlich bereits bestehen sollte) weder zu einer vGA iSv § 8 Abs 3 S 2 KStG noch iSv § 20 Abs 1 Nr 1 S 2 EStG; ebenso s Neumann (in R/H/N, § 8 KStG Rn 342); s Frotscher (in F/D, Anh vGA zu § 8 KStG Rn 92c); und s Gosch (in Gosch, 3. Aufl, § 8 KStG Rn 237; einschr aber wohl ders in Rn 740). Dazu s auch § 8 Abs 3 Teil C Tz 28. Die Ausbuchung einer Einlageforderung darf aber dennoch keine Gewinnauswirkung haben und ist uE als umgekehrte verdeckte Einlage außerbilanziell zu korrigieren.