Tz. 248
Stand: EL 101 – ET: 03/2021
Die in das BV eingelegten einbringungsgeborenen Anteile behalten ihre St-Verstrickung gem § 21 Abs 1 UmwStG weiterhin bei (s Tz 243). Daher richtet sich die GewStPflicht eines späteren VG nach den gleichen Grundsätzen, als wenn die einbringungsgeborenen Anteile vom Zeitpunkt ihrer Entstehung an zum BV des Einbringenden gehört hätten (hierzu s Schr des BMF v 25.03.1998, BStBl I 1998, 268 Rn 21.13, s auch Tz 123ff).
Tz. 249
Stand: EL 101 – ET: 03/2021
Fraglich ist, ob der Betrag nach § 21 Abs 4 S 2 UmwStG, der im Fall der Einlage einer wertgeminderten Beteiligung durch eine natürliche Pers in einen Gew von Gewinn abzusetzen ist (s Tz 244), den Gewerbeertrag iSd § 7 GewStG mindert. Nach uE zutr hM rechnet der Abzugsbetrag nach § 21 Abs 4 S 2, 2. Hs UmwStG grds nicht zum Gewerbeertrag (s Hübl in H/H/R, § 22 UmwStG 1977 Tz 4; s Widmann, in W/M, § 21 UmwStG [Anh 15] Rn 514; s Schmitt, in S/H/S, 4. Aufl, § 21 UmwStG Rn 162; s Nitzschke, in Blümich, § 21 UmwStG 1995 Rn 102; s Merkert in Bordewin/Brandt, § 21 UmwStG Rn 70). Dieses Ergebnis kann nicht damit begründet werden, dass der Verlust der eingelegten Beteiligung in der Zeit zwischen Erwerb der Anteile und der Einlage und somit während der Zugehörigkeit zum PV entstanden ist (idS s Hübl in H/H/R, § 22 UmwStG 1977 Rn 4; s Dehmer, 2. Aufl, § 21 UmwStG Rn 174). Nach der ges Fiktion des § 21 Abs 4 S 2, 2. Hs UmwStG wird der Verlust jedenfalls dem Ergebnis aus dem Gew zugeordnet. Es besteht kein allg Grundsatz einer gewstlichen Sicherstellung stiller Reserven. Dies gilt sowohl für die Entstrickung gewstpfl stiller Reserven wie auch für die erstmalige Verstrickung stiller Reserven. Daher spielt keine Rolle, wo die stillen Reserven gebildet worden sind. Maßgebend ist vielmehr nur die stliche Auswirkung im lebenden Gew (s Patt, EStB 2001, 232 zu einer vergleichbaren Problematik der Übertragung stiller Reserven von einem Nicht-Gew in einen Gew infolge § 6 Abs 5 S 1 und 2 EStG). Die Gewinnminderung aus der Einlage gehört jedoch deshalb nicht zum Gewerbeertrag, weil die Realisierung stiller Reserven aus den einbringungsgeborenen Anteilen regelmäßig gewstlich unbeachtlich ist (zutr s Merkert in Bordewin/Brandt, § 21 UmwStG Rn 70). Dies ist der Fall, wenn bei einer gedachten Einbringung unter Aufdeckung aller stillen Reserven auch keine GewSt-Belastung aufgetreten wäre. Daher gehört die Gewinnminderung aus der "Abschr" auf einen niedrigeren Tw bei natürlichen Pers genauso wenig zum Gewerbeertrag wie der spätere Gewinn aus der Veräußerung der Anteile aus dem (lebenden) Betrieb (welcher tw auf dem Verlust aus der Tw-Abschr beruht).
Die gewstlichen Grundsätze für die Gewinnminderung nach § 21 Abs 4 S 2, 2. Hs UmwStG ("Tw-Abschr", s o) gelten auch für den Gewinn aus einer späteren Tw-Zuschreibung auf den Ansatz der einbringungsgeborenen Anteile (s Tz 246) im Gew.