Tz. 3
Stand: EL 113 – ET: 03/2024
Die Verteilung des Einkommens einer Kö erfolgt vorrangig durch offene GA. Es kann sich dabei um Ausschüttungen für abgelaufene Wj oder auch um Vorabausschüttungen handeln. Vorabausschüttungen können bei GmbH auch für das lfd Wj erfolgen; bei AG sind sie nach s § 59 AktG nur nach Ablauf des Wj, aber vor der Aufstellung und der Beschl-Fassung über die Feststellung der Bil zulässig.
Für die Anwendung v § 8 Abs 3 S 1 KStG ist nicht maßgeblich, ob die Ausschüttung auf einem den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entspr Gewinnverteilungsbeschl beruht. Es kann auch offene GA geben, die gegen gesellschaftsrechtliche Voraussetzungen verstoßen (zB weil der Jahresabschluss nichtig und somit ein darauf beruhender Gewinnverteilungs-Beschl ebenfalls nichtig ist). Trotzdem ist § 8 Abs 3 S 1 KStG anwendbar. "Offene Gewinnausschüttungen" ist also ein Oberbegriff über den GA, die den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechen, und den sonstigen oGA (dazu s Lehmann in F/D, § 8 KStG, Rn 370, der die sonstigen oGA auch als "verunglückte oGA" bezeichnet). Andere Tendenz insoweit bei Gosch (in KStG, 4. Aufl, § 8 Rn 146), der nur solche GA als offene iSv § 8 Abs 3 S 1 KStG ansehen will, die den gesellschaftsrechtlichen Vorgaben entspr. Für diese Auff könnte sprechen, dass nach der Definition des BFH zur vGA eine solche vorliegt, wenn eine Ausschüttung nicht auf einem "den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden" Gewinnverteilungsbeschl beruht; dazu ausführlich s § 8 Abs 3 KStG Teil C Tz 150ff. Im Ergebnis ist dies aber nicht entsch, wenn man § 8 Abs 3 S 2 KStG lediglich als deklaratorische Ergänzung zu § 8 Abs 3 S 1 KStG ansieht; dazu s Tz 2. Ob eine Gewinnverwendung nach § 8 Abs 3 S 1 KStG oder nach S 2 nicht einkommensmindernd berücksichtigt werden darf, ist also unerheblich.
Unter § 8 Abs 3 S 1 KStG fallen auch Ausschüttungen und Auskehrungen iRd Liquidation einer Kö; dazu s § 11 KStG Tz 58ff; und s Schallmoser (in H/H/R, § 8 KStG Rn 94).
Tz. 4
Stand: EL 113 – ET: 03/2024
Az an außenstehende AE iR einer Organschaft stellen uE keine Einkommensverteilung iSv § 8 Abs 3 S 1 KStG dar. Dies gilt unabhängig davon, dass die Az an die Stelle eines nicht mehr möglichen Gewinnverteilungsbeschl tritt; aA s Schallmoser in H/H/R, § 8 KStG Rn 94. Die Az ist allerdings nach § 4 Abs 5 Nr 9 EStG nicht abzb. Im Ergebnis ergibt sich somit dieselbe Rechtsfolge.
Tz. 5
Stand: EL 113 – ET: 03/2024
Demgegenüber fällt die Gewinnabführung an den OT iR einer Organschaft unter § 8 Abs 3 S 1 KStG; dazu s § 14 KStG Tz 771 und s § 14 KStG Tz 875ff. Im Übrigen beruht die Nichtabzugsfähigkeit der Gewinnabführung aber auch auf den Prinzipien des § 14 Abs 1 S 1 KStG, wonach dem OT das Einkommen der OG und nicht der abgeführte Gewinn zugerechnet wird. Zur Ermittlung der Einkommenszurechnung muss also zunächst der gebuchte Aufwand aus der Gewinnabführung korrigiert werden.