Tz. 24
Stand: EL 55 – ET: 10/2005
Das SolZG 1995 enthält keine Aussage zur Behandlung des auf die anrechenbare KSt und KapSt entfallenden SolZ für die Fälle, in denen der AE nicht zur ESt oder KSt veranlagt wird, sondern beim BfF die Vergütung von KSt und/oder die Erstattung von KapSt beantragt.
Aus den Regelungen des SolZG iVm § 51a, § 36 Abs 2 Nr 2 EStG lässt sich wohl mit Sicherheit der Grundsatz herleiten, dass ein anrechenbarer SolZ, das ist der SolZ auf die KapSt, auch nach § 44b bzw nach § 44c EStG durch das BfF erstattungsfähig ist.
Tz. 25
Stand: EL 55 – ET: 10/2005
Weitaus problematischer ist die Rechtslage hinsichtlich des auf die anrechenbare KSt entfallenden SolZ. Nicht zur ESt zu veranlagende AE (sog NV-Fälle) können, wenn sie nach § 46 Abs 2 Nr 8 EStG die Veranlagung beantragen, den SolZ auf die KapSt anrechnen, auch mit der Folge einer Erstattung. Der SolZ auf die KSt kann ihnen jedoch wegen der lex specialis in § 3 Abs 1 Nr 1 SolZG 1995 nicht erstattet werden.
Dem entspr darf das BfF dann, wenn es einem AE die gesamte auf eine Ausschüttung entfallende KSt und KapSt vergütet bzw erstattet, den SolZ auf die KapSt miterstatten, nicht jedoch den auf die KSt entfallenden SolZ; s Urt des BFH v 29.11.2000, BStBl II 2001, 358). Zugegeben ein äußerst unsoziales Ergebnis, das die Aussagen in Tz 14 bekräftigt und das der Gesetzgeber uE nicht gesehen hat. Wegen des eindeutigen Wortlauts des § 3 Abs 1 Nr 1 SolZG ist kein Raum für eine sachliche Billigkeitsmaßnahme. Dazu s Schr des BMF v 26.09.1995 (DB 1995, 2345). Wegen der Kritik s Schröder (BB 1997, 1930).
Neyer (DStR 1999, 308) kritisiert die in § 3 Abs 1 Nr 1 SolZG geregelte Anrechnungsbegrenzung für den Fall, dass bei einer Konzernobergesellschaft Dividendenausschüttungen der TG mit Verlustvorträgen der MG zusammentreffen.
Tz. 26
Stand: EL 55 – ET: 10/2005
Von den sog NV-Fällen zu trennen sind uE die Fälle, in denen der AE beim BfF unter Vorlage eines Freistellungsauftrags (wegen des Sparer-Freibetrags, s § 20 Abs 4 EStG) die KSt-Vergütung und/oder KapSt-Erstattung beantragt. Diese AE könnten ggf, würden sie zur ESt veranlagt, wegen anderer, insbes wegen Lohneinkünften, die in § 3 Abs 1 Nr 1 SolZG 1995 vorgesehene Verringerung der Bemessungsgrundlage um die anzurechnende KSt nutzen und kämen wirtsch in den Genuss der "Anrechnung" des SolZ zur KSt der Vorstufe. Das BfF kann aber in dem bei ihm angesiedelten Vergütungs-/Erstattungsverfahren das Vorliegen dieser Voraussetzungen nicht prüfen, dh, es muss diese AE auf das Veranlagungsverfahren verweisen.