Tz. 17
Stand: EL 63 – ET: 06/2008
Enthält der iRd Sacheinlage eingebrachte Betrieb auch Anteile an Kap-Ges, sind diese unselbständiger Bestandteil des Sacheinlagegegenstands ›Betrieb‹ iSd § 20 Abs 1 S 1 UmwStG (s § 20 UmwStG (SEStEG) Tz 30).
Einen Teilbetrieb für Zwecke der Anwendung des § 20 Abs 1 S 1 UmwStG bildet die 100%ige Beteiligung an einer Kap-Ges nicht (s Patt, FR 2004, 561). Die zum BV eines Einzelunternehmens gehörende Beteiligung an einer Kap-Ges bleibt uE auch dann unselbständiger Bestandteil des Betriebs, wenn sie die Voraussetzungen einer mehrheitsvermittelnden Beteiligung iSd § 20 Abs 1 S 2 UmwStG erfüllt. § 20 Abs 1 S 2 UmwStG gilt nämlich nur, wenn der dort aufgezählte Sacheinlagegegenstand isoliert eingebracht wird. Nur in diesem Fall besteht nämlich die Notwendigkeit ›Satz 1 auch ... anzuwenden‹ (s § 20 Abs 1 S 2 UmwStG; glA s Merkert in Bordewin/Brandt, § 20 UmwStG Rn 15).
Wird demnach ein Betrieb mit dazugehörigen Anteilen an einer Kap-Ges in eine Kap-Ges eingebracht, liegt insges ein (einheitlicher) Einbringungsvorgang nach § 20 Abs 1 S 1 UmwStG vor. Dies gilt auch insoweit als die Kap-Ges-Anteile anteilig dem Sacheinlagegegenstand angehören. Dies hat nicht nur Auswirkung auf die Frage, ob nur ein oder mehrere Sacheinlagevorgänge gegeben sind und damit ggf das Bewertungswahlrecht des § 20 Abs 2 UmwStG mehrfach zu gewähren ist. Entscheidend ist diese Beurteilung für die stliche Behandlung eines Gewinns aus der Veräußerung der einbringungsgeborenen Anteile innerhalb von sieben Jahren nach der Einbringung. Ist der AE eine natürliche Person, unterliegt der Veräußerungspreis nämlich nicht der St-Befreiung des § 3 Nr 40 S 1 Buchst a oder b EStG, wenn die einbringungsgeborenen Anteile durch eine Sacheinlage iSd § 20 Abs 1 S 1 UmwStG erworben worden sind (s § 3 Nr 40 S 4 Buchst a EStG). Im Fall des Erwerbs der einbringungsgeborenen Anteile durch einen Sacheinlagevorgang nach § 20 Abs 1 S 2 UmwStG wird der VG hingegen insges zur Hälfte von der ESt freigestellt (s § 3 Nr 40 S 4 Buchst b EStG). Eine vergleichbare Situation ergibt sich, wenn eine Kö AE ist (s § 8b Abs 4 S 2 KStG). Nach einer Billigkeitsregelung der Fin-Verw ist (nur) für Zwecke der Anwendung des § 8b Abs 4 KStG unter bestimmten Voraussetzungen eine einheitliche (Teil-)Betriebseinbringung in je eine Sacheinlage gem § 20 Abs 1 S 1 und S 2 UmwStG fiktiv aufzuteilen, wenn in dem BV eine mehrheitsvermittelnde Kap-Beteiligung enthalten ist, die nicht zu den wes Betriebsgrundlagen rechnet (s Schr des BMF v 05.01.2004, BStBl I 2004, 44; s Vfg der OFD Berlin v 21.04.2004, DB 2004, 1291; dazu s Haritz/Wisniewski, GmbHR 2004, 267; Patt, FR 2004, 561; Rogall WPg 2005, 152). Eine entspr Billigkeitsregelung für die vergleichbare Problematik bei der Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens (s §§ 3 Nr 40, 3c Abs 2 EStG) existiert nicht.
Eine eigene Sacheinlage hinsichtlich der mehrheitsvermittelnden Anteile an einer Kap-Ges im BV eines Betriebs iSd § 20 Abs 1 S 2 UmwStG kann erreicht werden, wenn der Betriebseinbringung die Einbringung der funktional nicht wes Kap-Ges-Anteile vorangeht. Gehören die mehrheitsvermittelnden Anteile hingegen zu den wes Betriebsgrundlagen, können diese nicht unbeschadet der Betriebseinbringung iSd § 20 Abs 1 S 1 UmwStG zurückbehalten werden (s § 20 UmwStG (SEStEG) Tz 33).