Tz. 258
Stand: EL 97 – ET: 11/2019
Erfolgt eine schädliche Verfügung über die maßgebenden ("sperrfristverhafteten") Anteile (s Tz 244–245) unter den Tatbestandsvoraussetzungen des § 24 Abs 5 UmwStG (s Tz 243–257), ist § 22 Abs 2, 3 und 5 bis 7 UmwStG entspr anzuwenden (im Einzelnen s § 22 UmwStG Tz 78ff), insoweit die Realisierung der stillen Reserven aus der Beteiligung auf einen MU entfällt, dem hieraus die St-Freistellung nach § 8b Abs 2 KStG zusteht. Die Rechtsfolgen ergeben sich für den Einbringenden in Bezug auf die in der Sacheinlage enthaltene Beteiligung (nachträgliche Einbringungsgewinnbesteuerung, s Tz 259–260, s Tz 263ff) und für die übernehmende Pers-Ges (s Tz 261–262).
Tz. 259
Stand: EL 97 – ET: 11/2019
Dies bedeutet nämlich gem § 24 Abs 5 iVm § 22 Abs 2 UmwStG die (nachträgliche) Entstehung eines Einbringungsgewinns im Zeitpunkt der Einbringung durch Ansatz des gW der eingebrachten Beteiligung (s Tz 114) als Veräußerungspreis, abz 1/7 der stillen Reserven (Differenz zwischen dem Wertansatz der Anteile bei Einbringung und dem gW) für jedes seit dem Einbringungszeitpunkt bis zur Veräußerung abgelaufene Zeitjahr und abzüglich der Kosten für die Einbringung der Beteiligung (s § 24 Abs 5 UmwStG iVm § 22 Abs 2 und (ggf) 5, 6 und 7 UmwStG; s UmwSt-Erl 2011 Rn 24.27).
Wird nur ein Teil der sperrfristbehafteten Anteile veräußert oder durch einen gleichgestellten Vorgang weiter übertragen, erfolgt auch die rückwirkende Einbringungsgewinnbesteuerung nur anteilig (s UmwSt-Erl 2011 Rn 24.20).
Im Übrigen (dh für alle anderen WG) bleibt die antragsgem Bewertung zum Bw oder Zwischenwert gem § 24 Abs 2 S 2 UmwStG unberührt (s Tz 261).
Zur analogen Anwendung des § 22 Abs 3 UmwStG in den Anwendungsfällen des § 24 Abs 5 UmwStG s Tz 253.
Zu der in § 24 Abs 5 UmwStG angeordneten analogen Anwendung des § 22 Abs 5 UmwStG s Tz 262.
Tz. 260
Stand: EL 97 – ET: 11/2019
Aufgr der analogen Anwendung des § 22 Abs 6 UmwStG sollen im Fall unentgeltlicher Übertragung der sperrfristverhafteten Anteile aus der übernehmenden Pers-Ges bei späteren schädlichen Übertragungen iSd § 24 Abs 5 UmwStG Veräußerungen oder verwirklichte Ersatztatbestände durch den Rechtsnachfolger der Übernehmerin zu berücksichtigen sein. Denn der (unentgeltliche) Rechtsnachfolger trete gem § 24 Abs 5 iVm § 22 Abs 6 UmwStG an die Stelle der übernehmenden Pers-Ges (s UmwSt-Erl 2011 Rn 24.31 iVm 22.41; uE sachgerecht, aber fraglich, da die analoge Anwendung des § 22 Abs 6 UmwStG nur als Rechtsfolge des Tatbestands gem § 24 Abs 5 UmwStG ausgestaltet ist; hierfür wäre aber tatbestandsmäßig zunächst eine schädliche Verfügung "durch die übernehmende Pers-Ges" erforderlich, was gerade nach einer unentgeltlichen Übertragung der Anteile nicht – mehr – möglich ist; anders als bei § 24 Abs 5 UmwStG ist das Rechtsnachfolgeprinzip des § 22 Abs 6 UmwStG im originären Anwendungsbereich des § 22 UmwStG als Tatbestandsmerkmal ausgestaltet; ebenso s Tz 263 aE).
Zur analogen Anwendung des § 22 Abs 7 UmwStG s Tz 244.