Ausgewählte Literaturhinweise:
Adrian/Fey, Ges zur Modernisierung des KSt-Rechts, StuB 2021, 309;
Dorn/Dibbert, Ges zur Modernisierung des KStG (KöMoG) vorgelegt – Optionsmodell für PersGes in Sicht, DB 2021, 706;
Leucht/Jesic, Mehr- und Minderabführungen in der Organschaft – Eine krit Betrachtung der Einlagelösung des KöMoG, FR 2021, 934;
Liedgens, Ausgewählte Zweifelsfragen bei der Einlagelösung iSd § 14 Abs 4 KStG nF und den Übergangsbestimmungen iSd § 34 Abs 6e S 5ff KStG nF, DB 2021, 2859;
Liedgens/Himmer, Die Einlagenlösung für organschaftliche Minder- und Mehrabführungen nach dem KöMoG-E, DB 2021, 1221;
Müller, Abkehr von organschaftlichen AP, NWB 2021, 1374;
Reifahrt-Belli/Lechtenberg, Die sog Einlagelösung nach dem KöMoG – Mehr Fragen als Antworten für den Rechtsanwender, DStR 2021, 2222;
Schwalm, Die Einlagelösung – Zum Entw der Neuordnung von in organschaftlicher Zeit verursachten Minder- und Mehrabführungen, DStR 2021, 980;
Bünning, Einlagelösung nach § 14 KStG bei Abweichung der handelsbilanziellen Gewinnabführung von der st-rechtlichen Zurechnung, BB 2022, 1579;
Fey/Aschenbrenner, Wechsel zur Einlagelösung bei ertrag-stlicher Organschaft, DB 2022, 2820;
Krechel/Hoyndorff/Braun, Die Einlagelösung des KöMoG und ihre Auswirkungen auf die praktischen Tätikgeiten sowie Prozesse von Konzern-St-Abteilungen, DB 2022, 1226;
Liedgens/Himmer, Zur Einlagelösung für organschaftliche Minder- und Mehrabführungen bei mittelbaren Organschaften, DStR 2022, 801;
Liedgens/Himmer, Das BMF-Schr v 29.09.2022 zur Einlagelösung iSv § 14 Abs 4 KStG idF des KöMoG, DStR 2022, 2393;
Reifahrt-Belli, BMF-Schr v 29.09.2022 zur Einlagelösung gem KöMoG, NWB 2022, 3222;
Watermeyer, Organschaftliche AP und Währungskursverluste bei Gesellschafterdarlehen nach dem KöMoG, Wpg 2022, 997;
Böhmer/Schewe, Änderungen des Unternehmens-StR durch das JStG 2022 – Teil I, BB 2023, 472;
Fey/Aschenbrenner, Einlagelösung bei organschaftlichen Minder- und Mehrabführungen, DB 2023, 406;
Hörster, JStG 2022: Änderungen des KStG, GewStG, InvStG und weiterer St-Ges, NWB 2023, 382;
Liekenbrock/Liedgens, Änderungen bei der Organschaft durch das JStG 2022, DStR 2023, 113;
Rödder/Tigges-Knümann, Die Einlagenlösung für organschaftlich verursachte Mehr- und Minderabführungen, Ubg 2023, 49.
12.4.2.1 Allgemeines
Tz. 1040
Stand: EL 110 – ET: 06/2023
Durch das KöMoG v 25.06.2021 (BGBl I 2021, 2050) ist eine von uns seit vielen Jahren geforderte Änderung des Organschaftsrechts endlich umgesetzt worden. Das bereits seit etwa 70 Jahren praktizierte, aber erst durch das JStG 2008 kodifizierte Rechtsinstitut der organschaftlichen AP ist, so die Neufassung des § 14 Abs 4 KStG, durch die sog Einlagelösung ersetzt worden.
Wenn auch, so die Begr des Reg-Entw (BR-Drs 244/21 unter B zu Art 1, zu Nr 6, 27), das Ziel der Ges-Änderung nicht die Vereinfachung des Regelungswerks der Minder- und Mehrabführungen bei Organschaft war, sondern die Verhinderung von St-Stundungen durch sog "Mehrabführungsmodelle" (dazu s Tz 1032), ist festzuhalten, dass die Ersetzung der AP- durch die Einlagelösung eine nicht hoch genug einzuschätzende St-Vereinfachung darstellt, weil die sog "AP-Buchführung" (dazu s Tz 1278, 1279) nicht mehr erforderlich ist. Ebenfalls hierzu s Liedgens/Himmer (DStR 2022, 2393) und s Bünning (BB 2022, 1579, 1582).
Dass der Ges-Geber des KöMoG nicht die Chance nutzte, mit einer Vereinheitlichung der stlichen Behandlung vororganschaftlich verursachter und in organschaftlicher Zeit verursachter Minder- und Mehrabführungen eine noch deutich umfassendere Rechtsvereinfachung zu regeln (dazu s Tz 900), ist zu bedauern. Dadurch bleiben die im bisherigen Recht bestehenden Probleme aus der Abgrenzung der Anwendungsfälle des Abs 3 und 4 des § 14 Abs 4 KStG (s Tz 931ff) auch im neuen Recht unverändert erhalten (s Tz 1046, 1070, 1071 und 1072). Ebenso s Fey/Aschenbrenner (DB 2022, 2820, 2827) und s Watermeyer (Wpg 2022, 997, 1000).
Durch das JStG 2022 wurden in § 14 Abs 4 KStG die S 3 bis 5 eingefügt, mit denen klargestellt wird, dass eine den Bw der Beteiligung übersteigende Einlagenrückgewähr zu einem Ertrag führt, der den Regeln des § 8b KStG bzw des Teil-Eink-Verfahrens unterliegt. Ebenfalls hierzu s Hörster (NWB 2023, 382, 383). UE wäre diese Ges-Änderung entbehrlich gewesen. Wegen der Begründung s Tz 1057.
Wie bereits erwähnt (s Tz 1024), hat die Regelung des § 14 Abs 4 KStG nach hM den Sinn, eine doppelte bzw eine Nichtbesteuerung des in organschaftlicher Zeit erwirtschafteten Einkommens der OG zu verhindern. UE dient die Regelung jedoch der zutr Abgrenzung der Besteuerungssysteme innerhalb und außerhalb der Organschaft (s Tz 1178).
Zu einer Doppel- oder Nichtbesteuerung käme es bei idealtypischer Annahme im Fall der Nichtanwendung des § 14 Abs 4 KStG immer dann, wenn in dem Zeitpunkt der Veräußerung der Organbeteiligung die Ursache für die Anwendung des § 14 Abs 4 KStG noch fortbesteht.
Tz. 1041
Stand: EL 110 – ET: 06/2023
Das BMF hat mit Schr v 29.09.2022 (BStBl I 2022, 1412) ein Einf-Schr zu § 14 Abs 4 KStG nF erlassen.
§ 14 Abs 4 S 1 KStG bestimm...