Tz. 1140
Stand: EL 110 – ET: 06/2023
§ 14 Abs 4 KStG regelt die stliche Behandlung von Minder-und Mehrabführungen mit Verursachung in organschaftlicher Zeit, während § 14 Abs 3 KStG die stliche Behandlung von in vororganschaftlicher Zeit verursachten Mehr- und Minderabführungen regelt.
Während die in § 14 Abs 3 KStG für die OG enthaltene Regelung auch auf die Behandlung beim OT durchschlägt, regelt § 14 Abs 4 KStG isoliert nur die stliche Behandlung auf der Ebene des OT; die die OG betreffende Regelung findet sich in § 27 Abs 6 KStG. Wegen der Frage, ob der Begriff der Mehr-/Minderabführung in § 14 Abs 3 und 4 sowie in § 27 Abs 6 KStG einheitlich ist, s Tz 920.
Tz. 1141
Stand: EL 110 – ET: 06/2023
Die nachstehende Tabelle gibt einen Überblick über die stliche Behandlung von in organschaftlicher Zeit verursachten Minder- und Mehrabführungen bei OG und OT.
Geschäftsvorfall | OG (s § 27 Abs 6 KStG) | OT (s § 14 Abs 4 KStG) | ||||
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Minderabführung |
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Mehrabführung |
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Veräußerung der Organbeteiligung | Keine Auswirkung. | Die Höhe des VG/Veräußerungsverlusts ist durch den durch die Mehr-/Minderabführungen verringerten/erhöhten Bw der Beteiligung an der OG beeinflusst. |
Tz. 1142
Stand: EL 110 – ET: 06/2023
Wegen der Frage, ob eine in organschaftlicher Zeit verursachte Mehrabführung, die nach § 27 Abs 6 KStG mit dem Einlagekonto zu verrechnen ist, gem § 22 Abs 1 S 6 Nr 3 UmwStG als veräußerungsgleicher Vorgang die Einbringungsgewinnbesteuerung auslöst, s § 22 UmwStG Tz 48ff. Schwetlik (GmbH-StB 2022, 351, 352) sieht die Gefahr eine Einbringungsgewinnbesteuerung nach Inkrafttreten der Einlagelösung als erhöht an.
Tz. 1143–1149
Stand: EL 110 – ET: 06/2023
vorläufig frei
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