Tz. 1170

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

§ 14 Abs 4 KStG aF regelt die stliche Behandlung von Minder- und Mehrabführungen mit Verursachung in organschaftlicher Zeit, während § 14 Abs 3 KStG die stliche Behandlung von in vororganschaftlicher Zeit verursachten Mehr- und Minderabführungen regelt.

Während die in § 14 Abs 3 KStG für die OG enthaltene Regelung auch auf die Behandlung beim OT durchschlägt, regelt § 14 Abs 4 KStG aF isoliert nur die stliche Behandlung auf der Ebene des OT; die die OG betreffende Regelung findet sich in § 27 Abs 6 KStG. Wegen der Frage, ob der Begriff der Mehr-/Minderabführung in § 14 Abs 3 und 4 sowie in § 27 Abs 6 KStG einheitlich ist, s Tz 920.

 

Tz. 1171

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Die nachstehende Tabelle gibt einen Überblick über die stliche Behandlung von in organschaftlicher Zeit verursachten Minder- und Mehrabführungen bei OG und OT.

 
Geschäftsvorfall OG (s § 27 Abs 6 KStG) OT (s § 14 Abs 4 KStG aF)
Minderabführung
a) Jahr der Minderabführung:
Einlagekonto erhöht sich
a) Jahr der Minderabführung:
Einkommensneutrale Bildung eines aktiven AP iHd Beteiligungsquote
 
b) Späteres Jahr der Auflösung der Abweichung:
Einlagekonto verringert sich
b) Späteres Jahr der Auflösung der Abweichung:
Einkommensneutrale Auflösung des aktiven AP
Mehrabführung
a) Jahr der Mehrabführung:
Einlagekonto verringert sich. Es kann auch negativ werden.
a) Jahr der Mehrabführung:
Einkommensneutrale Bildung eines passiven AP iHd Beteiligungsquote
 
b) Späteres Jahr der Auflösung der Abweichung:
Einlagekonto erhöht sich
b) Späteres Jahr der Auflösung der Abweichung:
Einkommensneutrale Auflösung des passiven AP

Veräußerung der Organbeteiligung bzw Erfüllung eines Veräußerungs-Ersatztatbestands zu einem Zeitpunkt, in dem der AP noch besteht.

Nach § 14 Abs 4 S 5 KStG sind der Veräußerung gleichgestellt insbes (s Tz 1322ff):

  • die Umwandlung der OG auf eine PersGes oder auf eine natürliche Person,
  • die verdeckte Einlage der Organbeteiligung und
  • die Auflösung der OG.
Keine Auswirkung.

Der AP ist einkommenswirksam aufzulösen.

§ 3 Nr 40, § 3c Abs 2 EStG und § 8b KStG sind anzuwenden.
 

Tz. 1172

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Wegen der Frage, ob eine in organschaftlicher Zeit verursachte Mehrabführung, die nach § 27 Abs 6 KStG mit dem Einlagekonto zu verrechnen ist, gem § 22 Abs 1 S 6 Nr 3 UmwStG als veräußerungsgleicher Vorgang die Einbringungsgewinnbesteuerung auslöst, s § 22 UmwStG Tz 48ff.

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