Tz. 1170
Stand: EL 110 – ET: 06/2023
§ 14 Abs 4 KStG aF regelt die stliche Behandlung von Minder- und Mehrabführungen mit Verursachung in organschaftlicher Zeit, während § 14 Abs 3 KStG die stliche Behandlung von in vororganschaftlicher Zeit verursachten Mehr- und Minderabführungen regelt.
Während die in § 14 Abs 3 KStG für die OG enthaltene Regelung auch auf die Behandlung beim OT durchschlägt, regelt § 14 Abs 4 KStG aF isoliert nur die stliche Behandlung auf der Ebene des OT; die die OG betreffende Regelung findet sich in § 27 Abs 6 KStG. Wegen der Frage, ob der Begriff der Mehr-/Minderabführung in § 14 Abs 3 und 4 sowie in § 27 Abs 6 KStG einheitlich ist, s Tz 920.
Tz. 1171
Stand: EL 110 – ET: 06/2023
Die nachstehende Tabelle gibt einen Überblick über die stliche Behandlung von in organschaftlicher Zeit verursachten Minder- und Mehrabführungen bei OG und OT.
Geschäftsvorfall | OG (s § 27 Abs 6 KStG) | OT (s § 14 Abs 4 KStG aF) | ||||
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Minderabführung |
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Mehrabführung |
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Veräußerung der Organbeteiligung bzw Erfüllung eines Veräußerungs-Ersatztatbestands zu einem Zeitpunkt, in dem der AP noch besteht. Nach § 14 Abs 4 S 5 KStG sind der Veräußerung gleichgestellt insbes (s Tz 1322ff):
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Keine Auswirkung. | Der AP ist einkommenswirksam aufzulösen. § 3 Nr 40, § 3c Abs 2 EStG und § 8b KStG sind anzuwenden. |
Tz. 1172
Stand: EL 110 – ET: 06/2023
Wegen der Frage, ob eine in organschaftlicher Zeit verursachte Mehrabführung, die nach § 27 Abs 6 KStG mit dem Einlagekonto zu verrechnen ist, gem § 22 Abs 1 S 6 Nr 3 UmwStG als veräußerungsgleicher Vorgang die Einbringungsgewinnbesteuerung auslöst, s § 22 UmwStG Tz 48ff.
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