Ewald Dötsch, Alexandra Pung
12.4.3.7.1 Umstellung einer mehrstufigen auf eine mittelbare Organschaft
Tz. 1390
Stand: EL 110 – ET: 06/2023
Wird bei einer mehrstufigen Organschaft (GM ist OT der MG, MG ist wiederum OT der TG; dazu s Tz 1302ff) nach Bildung einer versteuerten stillen Reserve bei TG und entspr aktiver AP bei GM und MG (s Tz 1302) der GAV zwischen MG und TG aufgehoben und ein neuer GAV zwischen GM und TG (aufgrund mittelbarer Beteiligung) geschlossen, führt die anschließende Auflösung der stillen Reserven zu einer entspr Mehrabführung der TG an den OT GM.
Es stellt sich die Frage, ob diese Mehrabführung
- Alt A: deshalb vororganschaftlich verursacht ist, weil die stille Reserve bei TG zeitlich vor dem Neuabschluss des Direkt-GAV gebildet worden ist. Bei Zugrundelegung dieser Lösung müsste die stliche GA von Stufe zu Stufe abgewickelt werden. In den St-Bil von GM und MG blieben die zuvor gebildeten AP bestehen. Wenn bei der TG die vororganschaftlich verursachte Mehrabführung gem § 27 Abs 1 S 3 KStG mit dem stlichen Einlagekonto zu verrechnen wäre, käme es bei der MG zu einer Verrechnung mit dem Bw der Beteiligung und uE ggf auch mit dem AP. Entspr gilt für die GM, wenn bei der MG die Weiterausschüttung mit dem Einlagekonto zu verrechnen wäre;
- Alt B (uE zutr): in organschaftlicher Zeit verursacht ist, weil die TG bereits zum Zeitpunkt der Verursachung der Abführungsdifferenz organschaftlich eingebunden war (unmittelbar in MG, mittelbar in GM). Bei Zugrundelegung dieser Lösung führt die Mehrabführung (direkt von der TG an die GM) bei der GM zur Auflösung des AP.
12.4.3.7.2 Umstellung einer mittelbaren auf eine mehrstufige Organschaft
Tz. 1391
Stand: EL 110 – ET: 06/2023
Wird eine mittelbare Organschaft durch entspr Beendigung und Neuabschluss des GAV in eine mehrstufige Organschaft überführt, stellt sich die Frage nach der Auswirkung auf die organschaftlichen AP.
Beispiel:
a) |
Sachverhalt: In der Beteiligungskette MG – TG – EG (jeweils 100%ige Beteiligungen) bestanden bisher GAV zwischen TG und MG sowie zwischen EG und MG. Wegen früherer Minderabführungen ist in der St-Bil der MG ein aktiver AP ausgewiesen. Der GAV zwischen EG und MG wird beendet und durch einen GAV zwischen EG und TG ersetzt. Die Ursache für die frühere Minderabführung soll fortbestehen. |
b) |
Stliche Beurteilung: Während der Dauer der mittelbaren Organschaft war nur in der St-Bil der MG ein AP auszuweisen. Beim Wechsel zur mehrstöckigen Organschaft bleibt der AP in der St-Bil der MG unverändert. Anders als im Normalfall der mehrstöckigen Organschaft, bei der auf jeder Beteiligungsstufe ein organschaftlicher AP auszuweisen ist (dazu s Tz 1302), bleibt es hier bei der TG beim Nichtausweis eines AP. UE gibt es, weil es bezogen auf die TG an einer Mehr- oder Minderabführung iSd § 14 Abs 4 S 1 KStG aF fehlt, keine Rechtsgrundlage für eine "nachträgliche Einbuchung" eines organschaftlichen AP bei der TG. Wenn die TG zu einem Zeitpunkt, zu dem die Ursache der Minderabführung weiterbesteht, die Beteiligung an der EG veräußert, ergeben sich die gleichen Probleme wie in Tz 1369 erläutert. Bei Zugrundelegung der Verw-Auff (dazu s Tz 1377) ist der in der St-Bil des OT gebildetete AP erst bei Veräußerung der Beteiligung an der (obersten) vermittelnden ZwiGes aufzulösen. |
Eine Mehr- oder Minderabführung mit Verursachung in der Zeit der mittelbaren Organschaft ist nicht deshalb vororganschaftlich iSd § 14 Abs 3 KStG, weil die Verursachung zeitlich vor dem Beginn der mehrstufigen Organschaft liegt (s Dötsch/Pung, DK 2018, 293, 295).