Tz. 8

Stand: EL 54 – ET: 07/2005

Nach § 18 Abs 2 UmwStG idF vor der Änderung durch das StEntlG 1999/2000/2002 ist ein Übernahme gewinn gewstlich nicht zu erfassen. Nach Verw-Auff (s Schr des BMF v 25.03.1998, BStBl I 1998, 268, Tz 18.02) ist auch ein Übernahme verlust iSd § 4 Abs 4 UmwStG aF gewstlich nicht zu berücksichtigen. Dies gilt nach Verw-Auff auch für Aufstockungen nach § 4 Abs 6 UmwStG idF vor der Änderung durch das StSenkG.

Durch das StEntlG 1999/2000/2002 wurde § 18 Abs 2 UmwStG aF iSd Verw-Auff geändert. Eine zeitliche Anwendungsregel für die Neufassung enthält das StEntlG 1999/2000/2002 nicht, da es sich nach Ansicht der Fin-Verw um eine klarstellende Änderung handelt, die nach § 27 Abs 1 UmwStG für alle Umwandlungen, die unter das UmwStG 1995 fallen, gilt. In seinem Urt v 20.06.2000 (BStBl II 2001, 35) hat der BFH abw von der Verw-Auff entschieden, dass § 18 Abs 2 UmwStG idF des StEntlG 1999/2000/2002 nach Art 18 StEntlG 1999/2000/2002 erst mit Wirkung vom 01.01.1999 in Kraft getreten und damit nicht rückwirkend anzuwenden ist. Ebenso s Widmann (in W/M, § 27 UmwStG Rz 72). Fraglich erscheint, ob für die Anwendung der Neufassung auf den Zeitpunkt des zivilrechtlichen Wirksamwerdens der Umwandlung oder auf den stlichen Übertragungsstichtag abzustellen ist. UE ist auf den stlichen Übertragungsstichtag abzustellen, dh für alle Umwandlungen, bei denen der stliche Übertragungsstichtag nach dem 31.12.1998 liegt, ist § 18 Abs 2 UmwStG idF des StEntlG 1999/2000/2002 anzuwenden. GlA s Vfg der OFD München v 19.02.2001 (DStR 2001, 665).

Ein für Umwandlungsfälle mit stlichem Übertragungsstichtag vor dem 01.01.1999 vorgenommener step-up bleibt auch über den 01.01.1999 erhalten. Hierzu s Vfg der OFD München v 19.02.2001 (DStR 2001, 665). Wegen Einzelheiten s § 18 UmwStG nF Tz 31 ff.

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