Tz. 270
Stand: EL 98 – ET: 02/2020
Zu den Eink aus KapV gehören gem § 20 Abs 1 Nr 10 Buchst a EStG Leistungen eines nicht von der KSt befreiten BgA mit eigener Rechtspersönlichkeit. Der sachliche Anwendungsbereich des § 20 Abs 1 Nr 10 Buchst a EStG erstreckt sich auf alle Leistungen, die den GA iSd § 20 Abs 1 Nr 1 EStG wirtsch vergleichbar sind. (hierzu s Schr des BMF v 28.01.2019, BStBl I 2019, 97 Rn 8); hierunter fallen auch Zahlungen bei Auflösung des BgA (Bezüge iSd § 20 Abs 1 Nr 2 EStG).
Tz. 271
Stand: EL 98 – ET: 02/2020
Auch Umwandlungsvorgänge unter Beteiligung von BgA mit eigener Rechtspersönlichkeit (zB die Ausgliederung des Vermögens eines Zweckverbandes in eine GmbH) fallen uE unter § 20 Abs 1 Nr 10 Buchst a EStG, da auch insoweit Leistungen vorliegen, die einer GA wirtsch vergleichbar sind. Die zu Umwandlungen bei BgA ohne eigene Rechtspersönlichkeit gemachten Ausführungen (s Tz 335ff) gelten daher entspr.
Tz. 272
Stand: EL 98 – ET: 02/2020
Zahlungen des BgA, die aufgr eines zivilrechtlichen, fremdüblichen Leistungsaustausches an die Träger-Kö erfolgen (zB angemessener Kaufpreis für ein WG, angemessene Miete oder Pacht), sind nicht mit GA vergleichbar und fallen daher nicht unter den Leistungsbegriff iSd § 20 Abs 1 Nr 10 Buchst a EStG.
Tz. 272a
Stand: EL 98 – ET: 02/2020
§ 20 Abs 1 Nr 10 Buchst a EStG ist auch anzuwenden auf Leistungen (Abschlagszahlungen und Auskehrung des Schlussüberschusses) der Abwicklungsanstalt iSd § 8a des Finanzmarktstabilisierungsfondsges – FMStFG (s § 14c Abs 5 FMStFG).
13.3.2.1 Anwendung des § 20 Abs 1 Nr 10 Buchst a EStG bei Betrieben gewerblicher Art ohne eigene Rechtspersönlichkeit aus Billigkeitsgründen
Tz. 273
Stand: EL 98 – ET: 02/2020
§ 20 Abs 1 Nr 10 Buchst a EStG greift – da er BgA mit eigener Rechtspersönlichkeit voraussetzt – grds nur dann, wenn Leistungen an ein anderes Rechtssubjekt erbracht werden, während § 20 Abs 1 Nr 10 Buchst b EStG Leistungen eines BgA ohne eigene Rechtspersönlichkeit an seine Träger-Kö erfasst.
Tz. 274
Stand: EL 98 – ET: 02/2020
Nach Rechts-Auff der Fin-Verw (s Schr des BMF v 28.01.2019, BStBl I 2019, 97 Rn 7) ist § 20 Abs 1 Nr 10 Buchst a EStG jedoch auch anzuwenden, wenn eine jur Pers d öff Rechts aus ihrem BgA ohne eigene Rechtspersönlichkeit Leistungen an eine andere jur Pers d öff Rechts (insbes an deren BgA) erbringt. Bei dem dort aufgeführten Beispiel geht es um einen Zweckverband, der neben der Wasserversorgung (BgA) auch der Abwasserentsorgung (Hoheitsbetrieb) dient und Leistungen aus dem BgA an die Mitgliedsgemeinden des Verbandes erbringt. Dieselbe Problematik stellt sich uE bei Leistungen des BgA einer rechtsfähigen AöR an deren Mitgliedsgemeinden. Die Regelung ist ferner auch dann anzuwenden, wenn die Leistung nicht an einen BgA, sondern an den Hoheitsbereich der (anderen) jur Pers d öff Rechts erfolgt.
Nach Rechts-Auff der Fin-Verw ist in den genannten Fällen § 20 Abs 1 Nr 10 Buchst a EStG aus Billigkeitsgründen anzuwenden. In solchen Fällen sind folgende Fallgestaltungen denkbar:
- Der BgA "Wasserversorgung" des Zweckverbandes (= BgA ohne eigene Rechtspersönlichkeit) leistet an die Mitgliedsgemeinden; der Zufluss erfolgt bei den Mitgliedsgemeinden in deren Hoheitsbereich.
Nach Rechts-Auff der Fin-Verw ist in diesem Fall davon auszugehen, dass der Gewinn des BgA zunächst dem hoheitlichen Bereich seiner Träger-Kö (Zweckverband) zugeführt wurde (mit der Rechtsfolge des § 20 Abs 1 Nr 10 Buchst b EStG). Die (Weiter-)Leitung dieses Gewinns durch die Träger-Kö würde bei dieser nicht zur Anwendung des § 20 Abs 1 Nr 10 EStG führen. Auch die Vereinnahmung im Hoheitsbereich der Mitgliedsgemeinden führt nicht zu weiteren St-Folgen. Einer Anwendung des § 20 Abs 1 Nr 10 Buchst a EStG aus Billigkeitsgründen bedarf es in diesem Fall uE nicht. Gleichwohl sieht die Fin-Verw hier aus Billigkeitsgründen einen Anwendungsfall des § 20 Abs 1 Nr 10 Buchst a EStG anstelle von Buchst b der Vorschrift.
- Der BgA "Wasserversorgung" des Zweckverbandes leistet an die Mitgliedsgemeinden; der Zufluss erfolgt bei den Mitgliedsgemeinden in einem BgA.
Auch in diesem Fall ist davon auszugehen, dass der Gewinn des BgA zunächst dem hoheitlichen Bereich seiner Träger-Kö (Zweckverband) zugeführt wurde (mit der Rechtsfolge des § 20 Abs 1 Nr 10 Buchst b EStG). Die (Weiter-)Leitung dieses Gewinns durch die Träger-Kö würde bei dieser nicht zur Anwendung des § 20 Abs 1 Nr 10 EStG führen. Bei dem empfangenden BgA würde jedoch (in Gestalt der empfangenen Leistung) eine BV-Mehrung vorliegen, die bei ihm nochmals der Besteuerung unterliegt, da weder eine St-Befreiung nach § 8b KStG noch die Anrechnung der bei der Träger-Kö des leistenden BgA angefallenen KapSt (s § 36 Abs 2 Nr 2 EStG iVm § 8b Abs 6 S 2 KStG) in Betracht käme. Die Anwendung des § 20 Abs 1 Nr 10 Buchst a EStG (anstelle von Buchst b der Vorschrift) auf diesen Fall wirkt für den Empfänger-BgA begünstigend und stellt daher eine Billigkeitsmaßnahme dar. Die Ebene der Träger-Kö des leistenden BgA (Zweckverband) wird "übersprungen". Der Gewinn des BgA gilt unmittelbar als an den BgA der Mitgliedsgemeinde abgeführt. Die Anwendung des § 20 Abs 1 Nr 10 Buchst a EStG...