13.4.1 Persönlicher Anwendungsbereich
Tz. 286
Stand: EL 98 – ET: 02/2020
Hinsichtlich des pers Anwendungsbereichs des § 20 Abs 1 Nr 10 Buchst b S 1 bis 3 und 5 EStG ist zwischen drei Gruppen von BgA zu unterscheiden:
Unter die erste Fallgruppe fallen BgA ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die ihren Gewinn durch BV-Vergleich ermitteln oder die in § 20 Abs 1 Nr 10 Buchst b S 1 EStG genannte Umsatz- oder Gewinngröße überschreiten.
Die zweite Fallgruppe wird begründet durch die Veräußerung einbringungsgeborener bzw sperrfristbehafteter Anteile an Kap-Ges.
Unter die dritte Fallgruppe fallen die inl öff-rechtl Rundfunkanstalten mit dem Geschäft der Veranstaltung von Werbesendungen.
13.4.1.1 Gruppe 1: Betriebe gewerblicher Art mit Betriebsvermögensvergleich/Überschreiten von Umsatz- bzw Gewinngrenzen
Tz. 287
Stand: EL 98 – ET: 02/2020
Zu dieser Gruppe gehören nicht st-befreite BgA, die ihren Gewinn aufgr einer ges Verpflichtung oder freiwillig durch BV-Vergleich (s § 4 Abs 1 EStG, § 5 EStG) ermitteln oder die bestimmte Umsatz- bzw Gewinngrenzen überschreiten.
13.4.1.1.1 Betriebe gewerblicher Art, die den Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermitteln
Tz. 288
Stand: EL 98 – ET: 02/2020
Zur Gewinnermittlung von BgA durch BV-Vergleich im Allgemeinen s Tz 176ff. Nach dem Urt des BFH v 30.01.2018 (BStBl II 2019, 101) liegt eine Gewinnermittlung durch BV-Vergleich auch dann vor, wenn für vd Tätigkeiten einer jur Pers d öff Rechts (hier: Tätigkeiten "Verband", "BgA 1" und "BgA 2") lediglich eine Gesamtbilanz aufgestellt wird, diese jedoch den hr-lichen Gewinn für den betreffenden BgA in zutr Höhe ausweist.
Tz. 289
Stand: EL 98 – ET: 02/2020
Eine Verwaltungsbuchführung (Kameralistik) erfüllt nicht die Voraussetzungen des BV-Vergleichs iSd § 20 Abs 1 Nr 10 Buchst b S 1 EStG. Eine freiwillige Gewinnermittlung durch BV-Vergleich führt jedoch zur KapSt-Pflicht (s Schr des BMF v 28.01.2019, BStBl I 2019, 97 Rn 18). Zu den Auswirkungen der Einführung der "Doppik" im kommunalen Rechnungswesen auf die Buchführungspflicht von BgA s Tz 177.
Tz. 290
Stand: EL 98 – ET: 02/2020
Zur Gewinnermittlung durch BV-Vergleich im Falle einer Beteiligung einer jur Pers d öff Rechts an einer MU-Schaft (zB GmbH & Co KG) oder einer nicht gew tätigen Pers-Ges s Tz 293b.
Tz. 291
Stand: EL 98 – ET: 02/2020
Beachtet ein BgA seine nach Handels- oder St-Recht bestehende Verpflichtung zum BV-Vergleich nicht, ist nach Auff der Fin-Verw (s BMF-Schr v 28.01.2019, BStBl I 2019, 97 Rn 19 iVm Rn 27) der Gewinn für Zwecke der Anwendung des § 20 Abs 1 Nr 10 Buchst b EStG im Wege des BV-Vergleichs zu schätzen und daraus der für Zwecke der Anwendung des § 20 Abs 1 Nr 10 Buchst b EStG maßgebende Gewinn abzuleiten; krit hierzu s Strahl (NWB 12/2015, 827). Die Fin-Verw verweist insoweit auf eine nach § 140 oder § 141 AO bestehende Buchführungspflicht. In den Fällen der Buchführungspflicht nach § 141 AO dürften regelmäßig aber auch die Umsatz- oder Gewinngrenzen des § 20 Abs 1 Nr 10 Buchst b EStG überschritten sein, so dass es zur Anwendung dieser Vorschrift eines Rückgriffs auf die bestehende, aber nicht beachtete Buchführungspflicht uE nicht bedarf. Zur vorzunehmenden Gewinnschätzung s Tz 293.
Tz. 292
Stand: EL 98 – ET: 02/2020
vorläufig frei
13.4.1.1.2 Betriebe gewerblicher Art, die die Umsatz-/Gewinngrenzen des § 20 Abs 1 Nr 10 Buchst b S 1 EStG überschreiten
Tz. 293
Stand: EL 98 – ET: 02/2020
Der (nicht den Rücklagen zugeführte) Gewinn und vGA des BgA führen auch dann zu Kap-Erträgen der Träger-Kö, wenn der BgA Umsätze (einschl der stfreien Umsätze, ausgenommen der Umsätze nach § 4 Nr 8 bis 10 UStG) von mehr als 350 000 EUR im Kj oder einen Gewinn von mehr als 30 000 EUR im Wj hat. Diese – durch das UntStFG eingeführten und durch das KleinunternehmerförderungsG erhöhten – Umsatz- und Gewinngrenzen entsprachen urspr den entspr Beträgen in § 141 Abs 1 Nr 1 und 4 AO. Die späteren Erhöhungen dieser AO-rechtlichen Grenzen für die Buchführungspflicht hat der Ges-Geber für den Bereich des § 20 Abs 1 Nr 10 Buchst b EStG jedoch nicht nachvollzogen, so dass die Buchführungsgrenzen des § 141 Abs 1 AO und die Umsatz- und Gewinngrenzen des § 20 Abs 1 Nr 10 Buchst b EStG nunmehr voneinander abw. Zur Ermittlung der Umsatz- und Gewinngrenzen im Falle von unentgeltlichen Wertabgaben iSd § 3 Abs 9a Nr 1 UStG bzw von vGA iSd § 8 Abs 3 S 2 KStG s ausführlich Meyer (DStZ 2018, 263).
Nach Rechts-Auff von Meyer (s DStZ 2018, 263) ist der Prüfung der Gewinngrenze nicht der hr-liche Jahresüberschuss, sondern der nach stlichen Vorschriften ermittelte Gewinn zugrunde zu legen, der zB durch stfreie Einnahmen gemindert und durch nabzb Ausgaben erhöht ist (ebenso s Bott in B/W, KStG, § 4 Rn 445.1 und s Schiffers in DStZ 2018, 238).
Tz. 293a
Stand: EL 98 – ET: 02/2020
In den Fällen der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung nach § 4 Abs 3 EStG ist der Gewinn für Zwecke der Anwendung des § 20 Abs 1 Nr 10 Buchst b EStG auf der Grundlage des BV-Vergleichs zu schätzen; eine nach kameralen Grundsätzen oder nach Doppik erstellte Ergebnisrechnung ist als Schätzungsgrundlage nicht geeignet (s Schr des BMF 28.01.2019, BStBl I 2019, 97 Rn 27). Wegen der praktischen Schwierigkeiten einer solchen Gewinnschätzung s Bott (DStZ 2015, 112).
Zur Frage, wie zu verfahren ist, wenn die Umsatz-/Gewinngrenze in aufeinanderfolgenden Jahren über- bzw unterschritten wird, s Tz 317ff.
Tz. 293b
S...