13.4.2.1.3.1 Begriff des Eigenbetriebs
Tz. 321
Stand: EL 106 – ET: 06/2022
Eigenbetriebe sind organisatorisch und haushaltsmäßig verselbständigte Einrichtungen, die finanzwirtsch Sondervermögen der Träger-Kö sind (zB s § 86 Abs 1 GemO – RP). Zum Begriff des Eigenbetriebs s auch Tz 19, s Schüttler/Engels/Schmidt (DStR 2012, 1069); und s Schr des BMF v 28.01.2019 (BStBl I 2019, 97 Rn 17).
13.4.2.1.3.2 Zeitpunkt der Zurechnung des Gewinns des Eigenbetriebs bei der Trägerkörperschaft
Tz. 322
Stand: EL 106 – ET: 06/2022
Nach dem Urt des BFH v 16.11.2011 (BStBl II 2013, 328) kann die Träger-Kö auf die in einem Eigenbetrieb erzielten Gewinne nicht unmittelbar zugreifen. Erst wenn das hierfür zuständige Gremium beschließt, den Gewinn ganz oder tw in den allg Haushalt der Träger-Kö zu überführen, kann die Träger-Kö hierüber verfügen. Wie bei beherrschenden AE einer Kap-Ges führt bei einem Eigenbetrieb aber bereits allein der Ausschüttungsbeschl zu einem Abfluss der entspr Leistung beim BgA und damit zu Eink der Träger-Kö iSd § 20 Abs 1 Nr 10 Buchst b EStG (s Urt des BFH v 16.11.2011, BStBl II 2013, 328). Bei einem Eigenbetrieb kommt es daher für den Zeitpunkt des Vorliegens von Eink der Träger-Kö aus KapV auf den Zeitpunkt des Ausschüttungsbeschl oder – wenn ein solcher nicht gefasst wurde – auf den Zeitpunkt der tats Transferierung des Gewinns aus dem betrieblichen Bereich des BgA an. Der von einem Eigenbetrieb erzielte Gewinn eines Wj kann der Träger-Kö daher zu unterschiedlichen Zeitpunkten zuzurechnen sein, zB auch in Gestalt von Vorabausschüttungen vor Ablauf des Wj.
Dieser Rspr des BFH folgt auch die Fin-Verw (s Schr des BMF v 28.01.2019, BStBl I 2019, 97), wobei die konkreten Aussagen zum Zeitpunkt der Zurechnung des Gewinns des Eigenbetriebs bei dessen Träger-Kö jedoch nur in den Regelungen zum stlichen Einlagekonto des Eigenbetriebs zu finden sind (s Rn 47 des Schr des BMF v 28.01.2019).
Zum (evtl) Vorliegen von Kap-Erträgen der Träger-Kö nach § 20 Abs 1 Nr 10 Buchst b EStG, wenn das Nenn-Kap eines Eigenbetriebs herabgesetzt und an die Träger-Kö ausgekehrt wird, s § 27 KStG Tz 97.
13.4.2.1.3.3 Zuführung des Gewinns des Eigenbetriebs zu Rücklagen
Tz. 323
Stand: EL 106 – ET: 06/2022
Da die Träger-Kö nicht unmittelbar auf den von einem Eigenbetrieb erzielten Gewinn zugreifen kann (s Tz 322), führen diese Gewinne, solange deren Überführung in den allg Haushalt der Träger-Kö noch nicht beschlossen wurde und sie auch nicht ohne einen entspr Beschl tats an die Träger-Kö zur allg Verwendung geleistet wurden, noch nicht zu Eink aus KapV, sondern gelten als den Rücklagen zugeführt (s Urt des BFH v 16.11.2011, BStBl II 2013, 328). Nach dem Schr des BMF v 28.01.2019 (BStBl I 2019, 97 Rn 34) gilt als "Zuführung zu den Rücklagen iSd § 20 Abs 1 Nr 10 Buchst b EStG jedes Stehenlassen von Gewinnen als EK für Zwecke des BgA unabhängig davon, ob dies in der Form der Zuführung zu den Gewinnrücklagen, als Gewinnvortrag oder unter einer anderen Position des EK vorgenommen wird". Hierzu s auch Tz 307aff.
Zur Rücklagenbildung bei der Zusammenfassung von Eigen- und Regiebetrieben nach § 4 Abs 6 KStG s Tz 324e.
13.4.2.1.3.4 Verluste des Eigenbetriebs
Tz. 324
Stand: EL 106 – ET: 06/2022
Bei einer Kap-Ges stehen Gewinne, die zum Ausgleich von Verlusten aus früheren Wj verwendet werden müssen, für Ausschüttungen nicht mehr zur Verfügung. Insoweit kann es daher nicht zu Eink kommen, die nach dem Teileink-Verfahren zu versteuern sind.
Bei Eigenbetrieben, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften zur Gewinnermittlung durch BV-Vergleich verpflichtet sind, kann – wie bei einer Kap-Ges – ein Jahresverlust auf neue Rechnung vorgetragen werden, soweit zu erwarten ist, dass er durch Gewinne in den folgenden Jahren ausgeglichen wird (zB s § 11 Abs 7 S 1 EigAnVO – Rh-Pf). Gewinne sind in diesem Fall zunächst zur Verlustdeckung zu verwenden und stehen daher der Gemeinde zur Verwendung im hoheitlichen Bereich nicht zur Verfügung (ebenso s Urt des BFH v 23.01.2008, BStBl II 2008, 573).
In dem Schr des BMF v 28.01.2019 (BStBl I 2019, 97 Rn 28) wird daher ausgeführt, dass der Gewinn sich für Zwecke des § 20 Abs 1 Nr 10 Buchst b EStG iHd Betrages mindert, zu dem er zum Ausgleich von Fehlbeträgen (Verlusten) aus früheren Wj zu verwenden ist, sofern diese Fehlbeträge mangels kommunalrechtlich gebotenen Ausgleichs durch die Träger-Kö (der nur bei Regiebetrieben gilt) noch ausgewiesen sind.
UE hätte es dieser Aussage in dem BMF-Schr nicht bedurft: da bei Eigenbetrieben bzgl der Anwendung des § 20 Abs 1 Nr 10 Buchst b EStG nicht auf eine fiktive Gewinnabführung abgestellt wird, sondern (nur) die tats Gewinnverwendung entsch ist, versteht es sich von selbst, dass der Gewinn nicht an die Träger-Kö abgeführt werden kann, soweit er (tats) zum Ausgleich früherer Verluste diente.
Zur Auflösung von in früheren Jahren gebildeten Rücklagen (s Tz 304ff) zur Abdeckung der Verluste späterer Jahre s Tz 328.