13.4.2.1.2.1 Begriff des Regiebetriebs
Tz. 302
Stand: EL 98 – ET: 02/2020
Ein Regiebetrieb ist eine rechtlich unselbständige Einheit der Träger-Kö, die finanzwirtsch nicht Sondervermögen der Gemeinde darstellt. Er ist Teil des Haushalts der Gemeinde. Entsteht im Regiebetrieb ein Überschuss, geht dieser in den Abschluss des Gesamthaushalts ein und verbessert somit das Abschlussergebnis. Ergibt sich beim Regiebetrieb ein Zuschussbedarf, wird dieses Defizit vom Rest-Haushalt aufgefangen (Grundsatz der Gesamtdeckung). Weist die Jahresrechnung einen Fehlbetrag aus, dann ist das der Fehlbetrag des Gesamthaushalts, auch wenn er tw oder ganz von dem Defizit des Regiebetriebs verursacht wurde. Zur Behandlung eines stpfl BgA, der nur Teil eines ansonsten hoheitlich oder vermögensverwaltend tätigen Eigenbetriebs, eines entspr tätigen Zweckverbandes oder einer derartigen AöR ist, s Tz 324bff.
Zur stlichen Behandlung des Teils des Gewinns eines solchen Regiebetriebs, der nicht dessen Träger-Kö, sondern einer andere jur Pers d öff Rechts zugeführt wird, als Leistung iSd § 20 Abs 1 Nr 10 Buchst a EStG s Tz 273ff. Zur Behandlung eines BgA in Gestalt einer Beteiligung an einer MU-Schaft/Pers-Ges als Regiebetrieb s Tz 326.
Zum Begriff des Regiebetriebs auch s Tz 21. Die für einen Regiebetrieb anzuwendenden Grundsätze gelten nicht nur für Kommunalbetriebe, sondern auch für die BgA ohne eigene Rechtspersönlichkeit anderer jur Pers d öff Rechts, soweit diese BgA iRd jur Pers d öff Rechts (mangels entspr ges Vorschriften) kein (einem Eigenbetrieb vergleichbares; hierzu s Tz 321) finanzwirtsch Sondervermögen darstellen (s Urt des FG Ddf v 18.03.2016, EFG 2016, 1179 und s Urt des BFH v 30.01.2018, BStBl II 2019, 101).
Tz. 303
Stand: EL 98 – ET: 02/2020
vorläufig frei
13.4.2.1.2.2 Zuführung des Gewinns des Regiebetriebs zu Rücklagen
Tz. 304
Stand: EL 98 – ET: 02/2020
Nach § 20 Abs 1 Nr 10 Buchst b S 1 EStG führt nur der nicht den Rücklagen zugeführte Gewinn des BgA zu Eink der Träger-Kö aus KapV. Dies ist begründet in der angestrebten stlichen Gleichbehandlung des Verhältnisses von BgA zu ihren Träger-Kö mit dem Verhältnis von Kap-Ges zu ihren AE (s Tz 235).
Jahresüberschüsse von Kap-Ges unterliegen ebenso wie die Gewinne von BgA dem 15%igen KSt-Satz. Die Einstellung eines Teils des Jahresüberschusses in die Rücklage hat keinen Einfluss auf die Höhe dieses St-Satzes und führt auch bei dem AE der Kap-Ges zu keinen stlichen Konsequenzen. Erst im Ausschüttungszeitpunkt erfolgt auf der AE-Ebene eine nachgelagerte Besteuerung im Wege des Teileinkünfteverfahrens. Bei der Träger-Kö der BgA erfolgt die zweite Stufe der Besteuerung durch den 15%igen KapSt-Abzug und die erweiterte beschr KSt-Pflicht (s § 2 Nr 2 KStG und s § 32 Abs 1 Nr 2 KStG). Hierzu ebenso s Tz 250ff.
Tz. 305
Stand: EL 98 – ET: 02/2020
vorläufig frei
Tz. 305a
Stand: EL 98 – ET: 02/2020
Nach der BFH-Rspr (s Urt des BFH v 11.07.2007, BStBl II 2007, 841) werden, da BgA und Träger-Kö rechtlich identisch sind (s Tz 10), der Gewinn des BgA iSd KStG und der Gewinn (= Kap-Ertrag) der Träger-Kö iSd § 20 Abs 1 Nr 10 Buchst b EStG zeitgleich bezogen, und zwar zum Ende des Wj des BgA. In seiner späteren Rspr (s Urt des BFH v 16.11.2011, BStBl II 2013, 328) hat der BFH klargestellt, dass diese Aussage nur für den von einem Regiebetrieb erzielten Gewinn gilt. Zum Zeitpunkt der Zurechnung des Gewinns eines Eigenbetriebs bei der Träger-Kö s Tz 322. Die Frage, ob bei Regiebetrieben eine diesen Gewinn mindernde Rücklagenbildung anzuerkennen ist, wurde tw kontrovers diskutiert. Zweifelnd zur Rücklagenbildung bei Regiebetrieben s Schiffers (DStZ 2010, 378, 382). Die Fin-Verw erkannte jedoch stets auch bei Regiebetrieben eine die Kap-Erträge der Träger-Kö mindernde Rücklagenbildung an. Obwohl eine solche Rücklagenbildung kommunalrechtlich nicht vorgesehen ist und nur stlichen Zwecken dient, wird deren Anerkennung von der Fin-Verw nicht als Billigkeitsmaßnahme verstanden (aA s Bott, DStZ 2015, 112 und s Schiffers, DStZ 2015, 144). Die Rücklagenbildung ist nicht auf bilanzierende Regiebetriebe beschr; auch bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs 3 EStG kann eine nur stlich zu berücksichtigende Mittelreservierung für Zwecke des BgA anerkannt werden (s Schr des BMF v 28.01.2019, BStBl I 2019, 97 Rn 35). Hierzu s auch Tz 309.
Die Fin-Verw hat hinsichtlich der Rücklagenbildung zunächst nicht zwischen Regiebetrieben und Eigenbetrieben unterschieden und Rücklagen des BgA, die die Eink aus KapV der Träger-Kö vermindern, nur anerkannt, wenn diese als "zulässig" eingeordnet wurden (s Schr des BMF v 11.09.2002, BStBl I 2002, 935 Rn 23; zur "Zuläsigkeit" der Rücklagen s Tz 307ff).
Der BFH (s Urt v 16.11.2011, BStBl II 2013, 328) differenzierte insoweit jedoch offensichtlich zwischen der Rücklagenbildung bei Regiebetrieben und bei Eigenbetrieben (s hierzu jedoch Tz 307a). Mit diesem Urt grenzte der BFH sich ausdrücklich von seiner früheren Rspr (s Urt des BFH v 11.07.2007, BStBl II 2007, 841) ab, in der er sich zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Tatbestandes des § 20 Abs 1 Nr 10 Buchst b EStG (und damit auch zu der Frage der Ein...