Die nachstehende Tabelle gibt einen Überblick über die unterschiedlichen stlichen Folgen bei der Anteilsveräußerung zwischen inl AE nach Inkrafttreten des StSenkG, je nachdem, ob diese die Anteile an der Kap-Ges im BV oder PV halten und ob AE mit Anteilen im PV iSd § 17 EStG oder nicht iSd § 17 EStG beteiligt sind. Unterstellt ist, dass der Anteilserwerber im Anschaffungspreis die thesaurierten Gewinne der Kap-Ges mitbezahlt hat.
Fall |
Veräußerer ist |
Besteuerung beim Veräußerer |
Erwerber ist |
Besteuerung beim Erwerber, wenn dieser die erworbenen Anteile weiterveräußert, nachdem die mitbezahlten Reserven an ihn ausgeschüttet worden sind |
1 |
ein AE, bei dem die Anteile zum BV gehören |
Gewinn aus der Anteilsveräußerung ist als gew Gewinn stpfl. Bis zum VZ 2008: Halb-Eink- Verfahren; ab VZ 2009: Teil-Eink- Verfahren. |
ein AE, bei dem die Anteile zum BV gehören |
- Ausschüttung = Kap-Ertrag nach § 20 Abs 1 Nr 1 EStG iRd § 15 EStG
- gleichhoher Aufwand wegen ausschüttungsbedingter Tw-Abschr (wenn dauernde Wertminderung und Nachweis möglich)
- kein VG oder -Verlust, da Veräußerungserlös und Bw um die ausgekehrten Reserven niedriger sind
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Ergebnis: Halbe (ab VZ 2009: 60%ige) Besteuerung der im Kaufpreis mitbezahlten Reserven, und zwar beim Veräußerer. |
2 |
wie Fall 1 |
wie Fall 1 |
ein AE, der die erworbenen Anteile im PV hält und mit der Veräußerung unter § 23 EStG aF fällt |
- Ausschüttung = Kap-Ertrag gem § 20 Abs 1 Nr 1 EStG
- Verlust aus privaten Veräußerungsgeschäften, weil den hohen AK ein um die ausgekehrten Reserven niedrigerer Veräußerungserlös gegenübersteht. Der Verlust ist nur iRd § 23 Abs 3 S 8 und 9 EStG aF abzb.
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Ergebnis: Halbe (ab VZ 2009: 60%ige) Besteuerung der im Kaufpreis mitbezahlten Reserven beim Veräußerer sowie halbe (ab VZ 2009: 100%ige) Besteuerung (ab VZ 2009: mit Sonder-St-Satz) beim Erwerber. |
3 |
wie Fall 1 |
wie Fall 1 |
ein AE, bei dem die Anteile unter § 20 Abs 2 S 1 Nr 1 EStG idF des URefG 2008 fallen |
- Ausschüttung = Kap-Ertrag gem § 20 Abs 1 Nr 1 EStG
- Verlust, weil den hohen AK ein um die ausgekehrten Reserven niedrigerer Veräußerungserlös gegenübersteht. Dieser ist nur nach § 20 Abs 6 EStG verrechenbar.
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Ergebnis: 60%ige Besteuerung der im Kaufpreis mitbezahlten Reserven beim Veräußerer sowie 100%ige Besteuerung mit Sonder-St-Satz beim Erwerber, falls Verlust nicht abzb. |
4 |
wie Fall 1 |
wie Fall 1 |
ein AE, der die Anteile im PV hält und iSd § 17 EStG beteiligt ist |
- Ausschüttung = Kap-Ertrag gem § 20 Abs 1 Nr 1 EStG
bis VZ 2008: halbe Besteuerung ab VZ 2009: 60%ige Besteuerung oder AbgeltungSt
- Verlust, weil den hohen AK ein um die ausgekehrten Reserven niedrigerer Veräußerungserlös gegenübersteht. Abzb iR des § 17 Abs 2 EStG zu 50 % (ab VZ 2009: zu 60 %).
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Ergebnis: IdR halbe (ab VZ 2009: 60%ige) Besteuerung der im Kaufpreis mitbezahlten Reserven, und zwar beim Veräußerer; ab VZ 2009 können sich bei dem Erwerber noch Auswirkungen ergeben, wenn die lfd Eink nicht nach dem Teil-Eink-Verfahren besteuert werden. |
5 |
wie Fall 1 |
wie Fall 1 |
ein AE, der die Anteile im PV hält und weder § 17 EStG, § 23 EStG aF noch § 20 Abs 2 S 1 Nr 1 EStG einschlägig ist |
- Ausschüttung = Kap-Ertrag gem § 20 Abs 1 Nr 1 EStG
- Verlust ist stlich nicht anzuerkennen.
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Ergebnis: Halbe (ab VZ 2009: 60%ige) Besteuerung der im Kaufpreis mitbezahlten Reserven beim Veräußerer und halbe (ab VZ 2009: volle) Besteuerung beim Erwerber (ab VZ 2009: AbgeltungSt). |
6 |
ein AE, bei dem der VG nach § 17 EStG, § 23 EStG aF oder § 20 Abs 2 S 1 Nr 1 EStG zu vesteuern ist |
VG aus der Anteilsveräußerung ist zu versteuern: § 17 EStG: Halbe (ab VZ 2009: 60%ige) Besteuerung; § 23 EStG aF: Halbe Besteuerung; § 20 Abs 2 S 1 Nr 1 EStG: Volle Besteuerung mit Sonder-St-Satz (AbgeltungSt) |
ein AE, bei dem die Anteile zum BV gehören |
wie Fall 1 |
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Ergebnis: Besteuerung der im Kaufpreis mitbezahlten stillen Reserven beim Veräußerer (halbe, 60%ige oder 100%ige Besteuerung). |
7 |
wie Fall 6 |
wie Fall 6 |
ein AE, der die erworbenen Anteile im PV hält und und mit der Veräußerung unter § 23 EStG aF fällt |
wie Fall 2 |
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Ergebnis: Besteuerung der im Kaufpreis mitbezahlten stillen Reserven beim Veräußerer (halbe, 60%ige oder 100%ige Besteuerung) sowie halbe (ab VZ 2009: 100%ige) Besteuerung (ab VZ 2009: mit Sonder-St-Satz) beim Erwerber. |
8 |
wie Fall 6 |
wie Fall 6 |
ein AE bei dem die Anteile unter § 20 Abs 2 S 1 Nr 1 EStG fallen |
wie Fall 3 |
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Ergebnis: Besteuerung der im Kaufpreis mitbezahlten stillen Reserven beim Veräußerer (halbe, 60%ige oder 100%ige Besteurung) sowie 100%ige Besteuerung mit Sonder-St-Satz beim Erwerber, falls Verlust nicht abzb. |
9 |
wie Fall 6 |
wie Fall 6 |
ein AE, der die Anteile im PV hält und iSd § 17 EStG beteiligt ist |
wie Fall 4 |
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Ergebnis: Besteuerung der im Kaufpreis mitbezahlten stillen Reserven beim Veräußerer (halbe, 60%ige oder 100%ige Besteuerung); ab VZ 2009 können sich bei dem Erwerber noch Auswirkungen ergeben, wenn die lfd Eink nicht nach dem TeilEink-Verfahren besteuert werden. |
10 |
wie Fall 6 |
wie Fall 6 |
ein AE, der die Anteile i... |