Joachim Patt, Fabian Bernhagen
Tz. 24
Stand: EL 112 – ET: 12/2023
Die "Fälle einer Sacheinlage", auf die im Klammerzusatz in § 22 Abs 1 S 1 UmwStG Bezug genommen wird ("§ 20 Abs 2 S 2"), sind nur Einbringungsvorgänge unter Anwendung des UmwStG idF ab SEStEG (s § 27 Abs 1 UmwStG). Folglich können nur solche einbringungsbedingt erworbenen Anteile zum sachlichen Anwendungsbereich des § 22 UmwStG rechnen, die aus solch einer (Neu-)Einbringung ab Novellierung des UmwStR stammen (s § 27 UmwStG Tz 1–8; ebenso s Stangl, in R/H/vL, 3. Aufl, § 22 UmwStG Rn 50; s Schmitt, in S/H, 9. Aufl, § 22 UmwStG Rn 13). Die Veräußerung von Anteilen an Kap-Ges aus allen Einbringungen iSd § 17 Abs 1 UmwStG 1969 und § 20 Abs 1 UmwStG 1977/1995 unterhalb des Tw (sog einbringungsgeborene Anteile) erfüllt selbst dann keine "Sperrfristverletzung" nach § 22 Abs 1 S 1 UmwStG und löst somit keine rückwirkende Einbringungsgewinnbesteuerung aus, wenn der Veräußerungsvorgang als solcher nach Inkrafttreten des UmwStG idF des SEStEG (ab 13.12.2006) erfolgt. Die einbringungsgeborenen Anteile iSd § 21 UmwStG aF aus Sacheinlagen vor Anwendung der §§ 20ff UmwStG idF des SEStEG werden weder in das neue System der Besteuerung des AE im UmwStG idF des SEStEG überführt noch werden diese Anteile durch eine Schlussbesteuerung oder andere Maßnahmen "entstrickt". Vielmehr wird ausdrücklich das bisherige System der Besteuerung beibehalten (s § 27 Abs 2 und Abs 3 Nr 3 UmwStG). Dies bedeutet, dass die besonderen Regelungen betr die einbringungsgeborenen Anteile beim Halbeink-Verfahren und bei der Freistellung von der KSt in den EinzelSt-Ges beibehalten werden (s § 52 Abs 4b S 2 und Abs 8a S 2 EStG und s § 34 Abs 7a KStG) und noch bis zum Ende der dort vorgesehenen Sperrfristen auch nach In-Kraft-Treten des SEStEG ihre Rechtswirkung behalten. Hinsichtlich der besonderen Vorschriften für einbringungsgeborene Anteile im UmwStG (§§ 5 Abs 4, 21 UmwStG aF, inkl der Ersatztatbestände des § 21 Abs 2 S 1 UmwStG aF) gilt dies ohne zeitliche Begrenzung solange, bis die Anteile ihre besondere St-Verstrickung verlieren (s § 27 Abs 2 und Abs 3 Nr 1 und 3 UmwStG; s § 20 UmwStG Tz 146; s Bilitewski, in H/M/B, 5. Aufl, § 22 UmwStG Rn 268).
Die Dimension dieser parallelen Besteuerungssysteme für einbringungsgeborene Anteile alten Rechts und aus die einer Einbringung neuen Rechts erhaltenen Anteile (insbes auch in Mitverstrickungsfällen, s Tz 24a) ist angesichts der enormen Zahl der einbringungsgeborenen Anteile (iSd § 21 UmwStG aF) und der unbegrenzten Zeitdauer der hierauf anzuwendenden (Sonder-)Regelungen beachtlich (zur Kritik s Tz 2; s § 21 UmwStG (vor SEStEG) Tz 1a und s H/M, 3. Aufl, § 22 UmwStG Rn 293: "vollkommen unüberschaubare stliche Situation"). Denn die Möglichkeiten der Entstehung einbringungsgeborener Anteile sind vielfältig (dazu s § 21 UmwStG [vor SEStEG] Tz 14ff); gleiches gilt für die Infizierung anderer Anteile iSd § 21 UmwStG aF durch Wertabspaltung von einbringungsgeborenen Anteilen.