Tz. 136
Stand: EL 63 – ET: 06/2008
Eine zusammenhängende Einbringung iSd § 20 Abs 1 S 1 UmwStG gegebenen, wenn die Übertragung der WG des Sonder-BV iVm der hr-lichen Umwandlung oder Anwachsung erfolgt (sachliche und zeitliche Verklammerung) und somit einen einheitlichen Übertragungsakt darstellt. Auf diesen Vorgang ist insgesamt § 20 UmwStG anzuwenden (Näheres s § 20 UmwStG (SEStEG) Tz 167).
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