Tz. 66

Stand: EL 90 – ET: 06/2017

Nach § 2a Abs 4 iVm § 52 Abs 3 S 8 EStG führt die Beendigung der unbeschr KSt-Pflicht infolge der Verlegung des Sitzes oder des Orts der Geschäftsleitung sowie die Beendigung der abkommensrechtlichen Ansässigkeit im Inl zur Nachversteuerung eines noch nicht hinzugerechneten Verlustabzugsbetrags iSd § 2a Abs 3 S 5 EStG. Gleiches gilt für Umwandlungs- und Einbringungssachverhalte iSd § 2a Abs 4 iVm § 52 Abs 3 S 5ff EStG sowie § 2 Abs 2 iVm § 8 Abs 5 S 2 AuslInvG.

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