Tz. 104

Stand: EL 105 – ET: 03/2022

Zu einem nach § 17 Abs 4 EStG zu berücksichtigenden Auflösungs-(Liquidations-)gewinn oder -verlust sowie zu Bezügen iSd § 20 Abs 1 Nr 1 und 2 EStG kommt es auf der Gesellschafterebene grds nur, wenn die Kö gesellschaftsrechtlich infolge der Sitzverlegung aufgelöst und deren Vermögen an die AE tats ausgekehrt wird bzw das wirtsch Eigentum auf die Gesellschafter übergeht (s Urt des BFH v 27.11.2001, BStBl II 2002, 731; v 04.10.2006, BFH/NV 2007, 145; s Hruschka, StuB 2006, 631, 637). Str ist, ob es aufgr einer fiktiven Entstrickung nach § 12 Abs 3 KStG auch zu dieser Rechtsfolge beim Gesellschafter kommt (s Tz 513).

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