Tz. 4

Stand: EL 54 – ET: 07/2005

Nach § 1 Abs 1 S 1 UmwStG gilt der zweite bis siebte Teil dieses Gesetzes nur für Umwandlungen iSd § 1 UmwG von Kap-Ges, eingetragenen Genossenschaften, von eingetragenen Vereinen, wirtsch Vereinen, genossenschaftlichen Prüfungsverbänden, VVaG sowie Kö und Anstalten des öff Rechts.

Wegen des in § 1 Abs 3 UmwG enthaltenen Analogieverbots dürfen die Vorschriften des UmwStG grds nicht analog auf umwandlungsähnliche Umstrukturierungen angewendet werden (s Schwarz, DStR 1994, 1697; Dörrie, WiB 1995, 1). Zusätzlich müssen die in § 1 UmwStG genannten Kriterien erfüllt werden, dh

der übertragende Rechtsträger muss in § 1 Abs 1 S 1 UmwStG genannt sein,
die an der Umwandlung beteiligten Kö müssen unbeschr kstpfl sein (s § 1 Abs 5 UmwStG),
es darf sich nicht um eine Ausgliederung handeln (s § 11 Abs 1 S 2 UmwStG).

Wegen der durch die Fin-Verw im Billigkeitswege vorgenommenen Ausdehnung des Anwendungsbereichs der §§ 11 ff UmwStG auf Verschmelzungen nach landesrechtlichen Vorschriften s UmwStG nF Einf Tz 25 und s Vor §§ 11-13 UmwStG nF Tz 34.

 

Tz. 5

Stand: EL 54 – ET: 07/2005

Wegen der nach dem UmwG bestehenden Umwandlungsmöglichkeiten s UmwStG nF Einf Tz 9 ff.

Nach UmwSt-Erl Tz 01.07 v 25.03.1998 (BStBl I 1998, 268) ist bei der Frage, ob eine Umwandlung iSd § 1 UmwG vorliegt, regelmäßig von der registerrichtlichen Entscheidung auszugehen. Die Fin-Verw geht von einem Prüfungsrecht der Fin-Beh aus. Ablehnend s Dehmer (UmwSt-Erl Tz 01.07) und Haritz (in H/B, UmwStG, 2. Aufl, § 1 Anm 4). Ebenso hierzu s UmwStG nF Einf Tz 48.

 

Tz. 6

Stand: EL 54 – ET: 07/2005

Wenn § 1 Abs 1 S 2 UmwStG aus dem Anwendungsbereich des zweiten bis siebten Teils die Ausgliederung ausnimmt, dann deshalb, weil dabei die für das übertragene Vermögen gewährten Anteile nicht dem AE, sondern dem übertragenden Rechtsträger gewährt werden. Stlich wird die Ausgliederung nach § 20 UmwStG beurteilt (s § 15 UmwStG nF Tz 11, 31 und s § 15 UmwStG nF Tz 54).

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