Tz. 7

Stand: EL 88 – ET: 01/2017

Nach § 32d Abs 2 Nr 3 S 1 Buchst a EStG ist eine Option zum Teil-Eink-Verfahren möglich, wenn der AE in dem VZ, für den der Antrag auf Anwendung des Teil-Eink-Verfahrens erstmals gestellt wird, unmittelbar oder mittelbar zu mind 25% an der Kap-Ges beteiligt ist. Wegen der Frage, ob die Beteiligungsquote auch in den Nachfolge-VZ erfüllt sein muss, s Tz 14.

Für die Ermittlung der Beteiligungsquote sind sowohl unmittelbare als auch mittelbare Beteiligungen zu berücksichtigen. Es kommt auf die nominelle Beteiligung am gezeichneten Kap an (s § 17 EStG Tz 184 ff). Maßgebend für die Zurechnung ist das zivilrechtliche bzw in den Fällen in denen das wirtsch Eigentum von dem zivilrechtlichen Eigentum abw, das wirtsch Eigentum (s § 17 EStG Tz 64 ff). Eine mittelbare Beteiligung kann über eine oder mehrere zwischengeschaltete Pers-Ges oder Kap-Ges bestehen. Unmittelbare und mittelbare Beteiligungen sind zu addieren, wobei mittelbare Beteiligungen mit der durchgerechneten Beteiligungsquote zu berücksichtigen sind. Wie bei § 17 EStG hat eine mittelbare Beteiligung nur einen "Zählwert", da das Vorliegen von Erträgen iSd § 20 Abs 1 Nr 1 und 2 EStG das Vorliegen einer unmittelbaren Beteiligung voraussetzt. GlA s Baumgärtel/Lange (in H/H/R, § 32d EStG Rn 49). Wegen weiterer Einzelheiten s § 17 EStG Tz 195 ff. Neumann/Stimpel (GmbHR 2008, 57, 61) wollen hingegen mittelbare Beteiligungen unberücksichtigt lassen. UE ist dieser Auff aufgrund des eindeutigen Gesetzeswortlauts, der im Einleitungssatz auch die mittelbare Beteiligung nennt, nicht zuzustimmen. GlA s Strahl (DStR 2008, 9, 11).

 

Tz. 8

Stand: EL 88 – ET: 01/2017

Fraglich ist, ob die Beteiligungsvoraussetzungen durchgängig in dem VZ vorliegen müssen, für den erstmals der Antrag gestellt wird, oder ob es ausreichend ist, dass eine mind 25%ige Beteiligung zu irgendeinem Zeitpunkt in diesem VZ vorliegt. UE ist es – wie bei § 17 Abs 1 S 1 EStG – ausreichend, dass die Beteiligungsvoraussetzungen zu irgendeinem Zeitpunkt in dem VZ vorliegen. Denn anders als zB § 17 Abs 2 S 6 Buchst b S 1 EStG, der eine Beteiligung innerhalb der gesamten Zeit voraussetzt, setzt § 32d Abs 2 Nr 3 S 1 Buchst a EStG eine ununterbrochene Beteiligung nicht voraus. GlA s Neumann/Stimpel (GmbHR 2008, 57, 61) und s Schiffers (GmbH-StB 2008, 262, 265). Ebenso s Schr des BMF v 18.01.2016 (BStBl I 2016, 85 Rn 139). Wegen der vergleichbaren Regelung des § 17 Abs 1 S 1 EStG s § 17 EStG Tz 200 ff.

 

Tz. 9

Stand: EL 88 – ET: 01/2017

Liegt eine mind 25%ige Beteiligung vor, kann ohne weitere Voraussetzungen zum Teil-Eink-Verfahren optiert werden. Hintergrund ist, dass in diesen Fällen unterstellt wird, dass der Gesellschafter quasi wie ein MU unternehmerisch tätig ist und einen gewissen Einfluss auf die Geschäftsführung ausüben kann (s Schulze zur Wiesche, GmbHR 2008, 649, 650). Wegen der Frage, ob die oa Mindestbeteiligung nur in dem VZ vorliegen muss, für den erstmals der Antrag gestellt wird, s Tz 14 ff.

Liegen die Voraussetzungen des § 32d Abs 2 Nr 3 S 1 Buchst a EStG nicht vor (dh Beteiligung liegt unter 25%) kann dann zum Teil-Eink-Verfahren optiert werden, wenn die Voraussetzungen des § 32d Abs 2 Nr 3 S 1 Buchst b EStG vorliegen (s Tz 10 ff).

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