Tz. 13

Stand: EL 67 – ET: 10/2009

Die Anwendung des § 24 UmwStG (1995) ist als Folge der Neufassung des UmwStG durch das SEStEG zeitlich begrenzt worden. Die Regelungen des § 24 UmwStG (1995) sind letztmals anzuwenden, wenn

bei Sacheinlagen im Wege der Umwandlung (Verschmelzung, Spaltung) die Anmeldung zur Eintragung des Vorgangs in das für die hr-liche Wirksamkeit maßgebende Register bis zum 12.12.2006 (einschl) erfolgt ist (s § 27 Abs 2 S 1 UmwStG idF des SEStEG) oder
in den übrigen Fällen (Einzelübertragung, Anwachsung) das wirtsch Eigentum an den wes WG der Sacheinlage bis einschl 12.12.2006 übergegangen ist (s § 27 Abs 2 S 1 UmwStG idF des SEStEG).

Die letztmalige Geltung des § 24 UmwStG bezieht sich nicht nur auf die Rechtsfolgen im Zeitpunkt der Bewirkung des Sacheinlage; vielmehr gelten auch die (späteren) Folgewirkungen aus der Anwendung des § 24 UmwStG (1995) fort (ebenso s R/H/vL, § 27 UmwStG Rn 12).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge