Helmut Krämer, Lukas Gläßer
Tz. 13
Stand: EL 103 – ET: 09/2021
Nach § 30 Nr 1 KStG entsteht die KSt in Form von St-Abzugsbeträgen in dem Zeitpunkt, in dem die st-abzugspflichtigen Eink zufließen. Die Entstehung ist nicht abhängig von der Einbehaltung oder Anmeldung der St durch den Schuldner der Vergütung.
Die Erhebung durch St-Abzug stellt eine besondere Erhebungsform der KSt dar. Voraussetzung hierfür ist, dass es sich um kstpfl Eink handelt und dass die Erhebung durch St-Abzug ges oder durch Verw-Akt (hierzu s Tz 17) angeordnet ist. Verpflichtet zur Vornahme des St-Abzugs ist der Schuldner der abzugspflichtigen Beträge. St-Schuldner ist der Gläubiger dieser Beträge.
Tz. 14
Stand: EL 103 – ET: 09/2021
Die St-Schuld in der Gestalt der St-Abzugsbeträge entsteht endgültig (glA s Kroschel, in B/W, § 30 KStG Rn 10 und s Hendricks, in R/H/N, 1. Aufl, § 30 KStG Rn 12; aA s Lebelt, in H/H/R, § 30 KStG Rn 10). Der Verweis von Lebelt (in H/H/R, § 30 KStG Rn 10) auf das BFH-Urt v 05.08.1986 (BStBl II 1987, 8) geht fehl, da dieses zu Vorauszahlungen ergangen und uE nicht auf St-Abzugsbeträge übertragbar ist. Dafür, dass die St-Schuld in der Gestalt der St-Abzugsbeträge bedingungsfrei und endgültig entsteht, spricht ua, dass in den Fällen des § 32 Abs 1 KStG die KSt durch den St-Abzug als abgegolten gilt.
Tz. 15
Stand: EL 103 – ET: 09/2021
Als st-abzugspflichtiges Einkommen kommen insbes die inl Kap-Erträge iSd § 20 EStG in Betracht, für die nach § 43 EStG iVm § 31 KStG KapSt zu erheben ist. Dies gilt auch, soweit diese aufgr der Subsidiarität des § 20 Abs 8 EStG iVm § 43 Abs 4 EStG einer anderen Einkunftsart als den Eink aus KapV zuzuordnen sind (s Lebelt, in H/H/R, § 30 KStG Rn 12). Soweit diese Kap-Erträge bei Kö, Pers-Vereinigungen und Vermögensmassen anfallen können, sind dies insbes
- Gewinnanteile (Dividenden), Ausbeuten und sonstige Bezüge (einschl vGA) aus Aktien, Genussrechten, mit denen das Recht am Gewinn und Liquidationserlös einer Kap-Ges verbunden ist, aus Anteilen an einer GmbH, an einer Erwerbs- und Wirtschaftsgen sowie an einer bergbautreibenden Vereinigung, die die Rechte einer jur Pers hat (s § 43 Abs 1 S 1 Nr 1 iVm § 20 Abs 1 Nr 1 EStG);
- Bezüge, die nach der Auflösung einer Kö oder Pers-Vereinigung iSd § 20 Abs 1 Nr 1 EStG anfallen und die nicht in der Rückzahlung von Nenn-Kap bestehen, sowie Bezüge, die aufgr einer Kap-Herabsetzung oder nach der Auflösung einer unbeschr stpfl Kö oder Pers-Vereinigung iSd § 20 Abs 1 Nr 1 EStG anfallen und die als GA iSd § 28 Abs 2 S 2 und 4 KStG gelten (s § 43 Abs 1 S 1 Nr 1 iVm § 20 Abs 1 Nr 2 EStG);
- Kap-Erträge aus Aktien und Genussscheinen, die entweder gem § 5 des Depotges zur Sammelverwahrung durch eine Wertpapiersammelbank zugelassen sind und dieser zur Sammelverwahrung im Inl anvertraut wurden, bei denen eine Sonderverwahrung gem § 2 S 1 des Depotges erfolgt oder bei denen die Erträge gegen Aushändigung der Dividendenscheine oder sonstigen Erträgnisscheine ausgezahlt oder gutgeschrieben werden (§ 43 Abs 1 S 1 Nr. 1a iVm § 20 Abs 1 Nr 1 EStG);
- Zinsen aus Teilschuldverschreibungen, bei denen neben der festen Verzinsung ein Recht auf Umtausch in Gesellschaftsanteile eingeräumt ist (Wandelanleihen; s § 43 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG);
- Zinsen aus Teilschuldverschreibungen, bei denen neben der festen Verzinsung eine Zusatzverzinsung eingeräumt ist, die sich nach der Höhe der GA des Schuldners richtet (Gewinnobligationen; s § 43 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG);
- Zinsen aus Genussrechten, mit denen nicht das Recht am Gewinn und Liquidationserlös verbunden ist (s § 43 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG);
- Einnahmen aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter, bei der der Gesellschafter nicht als MU anzusehen ist (s § 43 Abs 1 S 1 Nr 3 iVm § 20 Abs 1 Nr 4 EStG);
- Zinsen aus partiarischen Darlehen, bei denen der Darlehensgeber nicht als MU anzusehen ist (s § 43 Abs 1 S 1 Nr 3 iVm § 20 Abs 1 Nr 4 EStG);
- Investmenterträge iSd § 16 InvStG mit Ausnahme der Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Investmentfonds iSd § 16 Abs 1 Nr 3 iVm § 2 Abs 13 InvStG (§ 43 Abs 1 S 1 Nr 5 iVm § 20 Abs 1 Nr 3 EStG);
- Ausl Kap-Erträge iSd § 43 Abs 1 S 1 Nr 1 und Nr 1a EStG (Kap-Erträge iSd § 20 Abs 1 Nr 1 und Nr 2 EStG), die über inl Zahlstellen ausbezahlt werden (s § 43 Abs 1 S 1 Nr 6 EStG; zur Nichtvornahme eines St-Abzugs in bestimmten Fällen s § 43 Abs 2 S 2ff EStG);
- Zinsen aus sonstigen Kap-Forderungen jeder Art iSd § 20 Abs 1 Nr 7 EStG (s § 43 Abs 1 S 1 Nr 7 EStG);
- Einnahmen aus Leistungen einer nicht von der KSt befreiten Kö, Pers-Vereinigung oder Vermögensmasse iSd § 1 Abs 1 Nr 3–5 KStG, die GA iSd § 20 Abs 1 Nr 1 EStG wirtsch vergleichbar sind (s § 43 Abs 1 S 1 Nr 7a iVm § 20 Abs 1 Nr 9 EStG);
- Leistungen eines nicht von der KSt befreiten BgA iSd § 4 KStG mit eigener Rechtspersönlichkeit, die zu mit GA iSd § 20 Abs 1 Nr 1 S 1 EStG wirtsch vergleichbaren Einnahmen führen (s § 43 Abs 1 S 1 Nr 7b iVm § 20 Abs 1 Nr 10 Buchst a EStG);
- der nicht den Rücklagen zugeführte Gewinn und vGA eines nicht von der KSt befreiten BgA iSd § 4 KStG