Helmut Krämer, Lukas Gläßer
1 Allgemeines
1.1 Bedeutung und Inhalt der Vorschrift
Tz. 1
Stand: EL 103 – ET: 09/2021
§ 30 KStG regelt für die vd Erhebungsformen der KSt (Erhebung durch St-Abzug, durch die Festsetzung von Vorauszahlungen und durch St-Veranlagung) den Zeitpunkt der Entstehung der KSt. § 30 KStG füllt damit die Blankettnorm des § 38 AO aus, die allg bestimmt, dass die Ansprüche aus dem St-Schuldverhältnis entstehen, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Ges die Leistungspflicht knüpft. Hierzu s Tz 6 ff.
1.2 Rechtsentwicklung der Vorschrift
Tz. 2
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Die ges Regelung zur Bestimmung des Zeitpunkts der Entstehung der KSt war zunächst in § 3 Abs 5 Nr 1 des StAnpG v 16.10.1934 (RGBl I 1934, 925) enthalten. IRd KSt-Reform 1977 wurde die Vorschrift in § 48 KStG idF des Ges v 31.08.1976 (BGBl I 1976, 2597) übernommen. Nach einer nur redaktionellen Änderung durch das StBereinigG 1999 v 22.12.1999 (BGBl I 1999, 2601) wurde die Vorschrift durch die Neustrukturierung des KStG durch das StSenkG v 23.10.2000 (BGBl I 2000, 1433) zu § 30 KStG. Eine inhaltliche Änderung war hiermit nicht verbunden (s BT-Drs 14/2683, 126).
1.3 Geltungsbereich der Vorschrift
Tz. 3
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§ 30 KStG gilt pers für unbeschr und für beschr Stpfl. Sachlich gilt die Vorschrift für die durch Verwirklichung der Tatbestandsmerkmale des KStG (ggf iVm denjenigen des EStG) entstehende KSt, gleichgültig, ob sie auf stpfl inl oder ausl Eink entfällt.
1.4 Zeitliche Anwendung der Vorschrift
Tz. 4
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§ 30 KStG idF des StSenkG (s Tz 2) gilt bei kj-gleichem Wj erstmals für den VZ 2001 (s § 34 Abs 1 KStG idF des StSenkG). Bei einem vom Kj abw Wj gilt § 30 KStG erstmals für den VZ 2002, wenn das erste im VZ 2001 endende Wj vor dem 01.01.2001 beginnt (s § 34 Abs 1a KStG idF des StSenkG).
1.5 Verhältnis zu anderen Vorschriften
Tz. 5
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Durch die Verweisung in § 31 Abs 1 S 1 KStG werden die Vorschriften des EStG zur Durchführung der Besteuerung auch für den Bereich der KSt für anwendbar erklärt, soweit in § 30 KStG nichts anderes bestimmt ist (hierzu s § 31 KStG Tz 1 ff). Während jedoch das EStG eine Reihe von Vorschriften zur Entstehung der ESt (in den vd Erhebungsarten) enthält (s §§ 36 Abs 1, 37 Abs 1 S 2, 38 Abs 2 S 2, 44 Abs 1 S 2, 50a Abs 5 S 1 EStG), sind diese im KStG in einem Paragrafen in der Vorschrift des § 30 KStG zusammengefasst.
Tz. 6
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§ 30 KStG konkretisiert hierbei die Blankettnorm des § 38 AO (s Tz 1). Der genaue Zeitpunkt der Entstehung der KSt hat Bedeutung für alle Vorschriften (insbes diejenigen der AO), die an die Entstehung des St-Anspruchs anknüpfen. Dies sind insbes
Tz. 7
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§ 30 KStG steht des Weiteren in Zusammenhang mit § 31 KStG, der ua Vorschriften zur Entrichtung von Vorauszahlungen bei einem vom Kj abw Wj enthält. Hierzu s § 31 KStG Tz 55 ff. § 32 KStG (Sondervorschriften für den St-Abzug) hat grds Vorrang gegenüber § 30 KStG.
Tz. 8
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Bzgl des Anspruchs auf Auszahlung des KSt-Guthabens iSd § 37 Abs 5ff KStG und des KSt-Erhöhungsbetrags iSd § 38 Abs 5ff KStG enthalten § 37 Abs 5 S 2 KStG bzw § 38 Abs 6 S 3 KStG Sondervorschriften zur Entstehung dieser Ansprüche. Hierzu s Tz 34ff.
2 Entstehung der Körperschaftsteuer
2.1 Allgemeines
Tz. 9
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Der St-Anspruch entsteht – mit konstitutiver Wirkung – durch Verwirklichung des materiell-rechtlichen St-Tatbestandes (s § 38 AO). Ein weiterer Akt (zB ein Verwaltungshandeln) ist hierzu nicht erforderlich. Der Zeitpunkt der Entstehung ist abzugrenzen von denjenigen der Festsetzung bzw der Fälligkeit der KSt.
Tz. 10
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Die St-Festsetzung ist die zahlenmäßige Feststellung des (kraft Ges bereits entstandenen) St-Anspruchs durch St-Bescheid oder St-Anmeldung. Sie hat nur deklaratorische Wirkung.
Tz. 11
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Die Fälligkeit (s § 220 AO iVm den Einzel-St-Ges) bestimmt den (frühesten) Zeitpunkt, ab dem der St-Gläubiger die St verlangen kann. Die Fälligkeit kann nur eintreten, wenn die St angemeldet oder festgesetzt ist.
2.2 Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld
Tz. 12
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§ 30 KStG unterscheidet für den Zeitpunkt der Entstehung der KSt zwischen St-Abzugsbeträgen, Vorauszahlungen und der veranlagten St.
2.2.1 Steuerabzugsbeträge (§ 30 Nr 1 KStG)
Tz. 13
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Nach § 30 Nr 1 KStG entsteht die KSt in Form von St-Abzugsbeträgen in dem Zeitpunkt, in dem die st-abzugspflichtigen Eink zufließen. Die Entstehung ist nicht abhängig von der Einbehaltung oder Anmeldung der St durch den Schuldner der Vergütung.
Die Erhebung durch St-Abzug stellt eine besondere Erhebungsform der KSt dar. Voraussetzung hierfür ist, dass es sich um kstpfl Eink handelt und dass die Erhebung durch St-Abzug ges oder durch Verw-Akt (hierzu s Tz 17) angeordnet ist. Verpflichtet zur Vornahme des St-Abzugs ist der Schuldner der abzugspflichtigen Beträge. St-Schuldner ist der Gläubiger di...