Tz. 8
Stand: EL 54 – ET: 07/2005
Nach § 9 Abs 1 iVm § 4 Abs 4 und 5 sowie § 5 UmwStG ist ein Übernahmegewinn bzw -verlust zu ermitteln.
Gehören die Anteile an der übertragenden Kö zum BV des übernehmenden Alleingesellschafters, ergibt sich ein Übernahmegewinn/-verlust erster Stufe iHd Unterschieds zwischen dem Wert, mit dem die übergegangenen WG zu übernehmen sind, und dem Bw der Anteile an der übertragenden Kö (s § 4 Abs 4 UmwStG). Wegen der Einzelheiten, s § 4 UmwStG nF Tz 19 ff. Anteilserwerbe in der sog Interimszeit werden gem § 5 Abs 1 UmwStG auf den stlichen Übertragungsstichtag rückbezogen.
Tz. 9
Stand: EL 54 – ET: 07/2005
Befinden sich die Anteile an der übertragenden Kö in einem anderen BV des übernehmenden Alleingesellschafters als in dem, in das das Vermögen der Kö übergeht, gelten sie gem § 5 Abs 3 S 1 UmwStG zum Zweck der Ermittlung des Übernahmegewinns/-verlusts als in das betr BV des Einzelunternehmers überführt. Dazu im Einzelnen s § 5 UmwStG nF Tz 47 ff.
Tz. 10
Stand: EL 54 – ET: 07/2005
Gehören die Anteile an der übertragenden Kö zum PV des übernehmenden Alleingesellschafters, gelten sie gem § 5 Abs 2 UmwStG zur Ermittlung des Übernahmegewinns/-verlusts als zum stlichen Übertragungsstichtag als in das BV des übernehmenden Einzelunternehmers eingelegt. Dazu im Einzelnen s § 5 UmwStG nF Tz 20 ff.
Tz. 11
Stand: EL 54 – ET: 07/2005
Förster (DB 1997, 1789) hat auf eine Gesetzeslücke hingewiesen, die darin besteht, dass § 9 UmwStG den § 7 UmwStG nicht für entspr anwendbar erklärt. Nach der früheren Fassung des UmwStG war ein solcher Verweis nicht erforderlich, da sich der Anwendungsbereich der beiden Vorschriften gegenseitig ausschloss. § 9 UmwStG betraf nur den Alleingesellschafter, § 7 UmwStG betraf nur Gesellschafter mit nicht nach § 17 EStG stverhafteten Anteilen.
Durch das UntStFG ist diese Gesetzeslücke idS geschlossen worden, dass die Abs 1 und 2 des § 9 UmwStG nunmehr auch den § 7 UmwStG für entspr anwendbar erklären.
Tz. 12
Stand: EL 54 – ET: 07/2005
Das Übernahmeergebnis erhöht sich gem § 9 Abs 1 iVm § 4 Abs 5 UmwStG um einen Sperrbetrag iSd § 50c EStG (näheres dazu s § 4 UmwStG nF Tz 59 ff). Obwohl § 50c EStG durch das StSenkG aufgehoben worden ist, gilt die in § 4 Abs 5 UmwStG geregelte Hinzurechnung noch für den über den Zeitpunkt des Systemwechsels hinausreichenden Teil der zehnjährigen Sperrzeit (s § 4 UmwStG nF Tz 79 ff).
Tz. 13
Stand: EL 54 – ET: 07/2005
Bei Verschmelzungen, auf die noch die Regelungen des UmwStG idF vor dem StSenkG anzuwenden sind (dazu s § 27 UmwStG nF Tz 10 ff), erhöht sich ein Übernahmegewinn bzw verringert sich ein Übernahmeverlust ebenfalls um die nach § 10 UmwStG idF vor dem StSenkG anzurechnende KSt.
Führte die Verschmelzung zu einem Übernahme verlust, waren nach § 4 Abs 6 UmwStG idF vor dem StSenkG die Wertansätze der übergehenden WG in der St-Bil des übernehmenden Alleingesellschafters um den Übernahmeverlust bis zum Tw der WG aufzustocken. Überstieg der Verlust den Tw der übergehenden WG, waren die übernommenen immateriellen WG einschl eines Geschäfts- oder Firmenwertes zu aktivieren. Verblieb auch danach noch ein Übernahmeverlust, war dieser nach § 4 Abs 6 S 2 UmwStG idF vor dem StSenkG zu aktivieren und über 15 Jahre abzuschreiben.
Tz. 14
Stand: EL 54 – ET: 07/2005
Verschmelzungen, auf die die Regelungen des UmwStG nF anzuwenden sind, lösen, da es wegen der Ersetzung des früheren Anrechnungsverfahrens durch das neue Halbeinkünfte verfahren ein KSt-Guthaben nicht mehr gibt, auch nicht mehr eine KSt-Anrechnung beim übernehmenden Alleingesellschafter aus. Nach § 10 UmwStG nF steht nunmehr der übertragenden Kö die KSt-Minderung zu bzw muss diese eine KSt-Erhöhung entrichten. Da die übertragende Kö ihren KSt-Minderungsanspruch, bzw die zu entrichtende KSt-Erhöhung bilanziell in ihrer Übertragungs-Bil zu erfassen hat, ergibt sich daraus natürlich eine Beeinflussung des Übernahmegewinns bei dem Alleingesellschafter.
Tz. 15
Stand: EL 54 – ET: 07/2005
Nach § 4 Abs 7 UmwStG nF bleibt der Übernahmegewinn, soweit er auf natürliche Personen entfällt, nach den Regeln des neuen Einkünfteverfahrens zur Hälfte außer Ansatz. Wegen der Einzelheiten s § 4 UmwStG nF Tz 149 ff. Ein Übernahmeverlust bleibt nach § 4 Abs 6 UmwStG nF außer Ansatz.