Tz. 31
Stand: EL 84 – ET: 08/2015
Ob in VZ bis 2003 § 3c Abs 1 EStG auch für Ausgaben Bedeutung hat, die mit Erlösen aus der Veräußerung von Kap-Beteiligungen zusammenhängen, erscheint in Teilbereichen ungeklärt. § 8b Abs 2 KStG stellt – anders als § 8b Abs 1 KStG – nicht die Einnahmen, sondern die Gewinne, also das Nettoergebnis, stfrei. Dh in § 8b Abs 2 KStG ist, wenn er den Gewinn aus der Anteilsveräußerung stfrei stellt, das Abzugsverbot für Veräußerungskosten usw bereits mitgeregelt.
UE haben jedoch Finanzierungskosten zum Erwerb einer inl Kap-Beteiligung mit der Ermittlung eines VG iSd § 8b Abs 2 KStG idR nichts zu tun und gehören auch nicht zu den nach § 8b Abs 3 KStG stlich nicht zu berücksichtigenden Gewinnminderungen.
Da ein Gewinn aus der Veräußerung der Kap-Beteiligung zu stfreien Einnahmen iSd § 3c Abs 1 EStG führt, lässt sich uE die These vertreten, dass die Finanzierungsaufwendungen, die im gleichen Jahr wie der Veräußerungserlös anfallen, nach den Grundsätzen des § 3c Abs 1 EStG vom Abzug ausgeschlossen sind (dazu auch s R 41 Abs 16 KStR 1995). AA s Beinert/Mikus ( DB 2002, 1467 ); s Scheipers/Dauster (DStR 2003, 1597) und s Herzig ( DB 2003, 1459, 1465). Die zu § 3c EStG 1999 ergangene Rspr (s Urt des BFH v 29.05.1996, BStBl II 1997, 57, 60, 63) hat sich zur Zuordnung von Finanzierungsaufwendungen zur Vermögens- bzw zur Ertragsebene nicht geäußert. Fallen im Jahr der Anteilsveräußerung zusätzlich noch Dividenden an, müssten die Finanzierungskosten wohl anteilig den stfreien Dividenden und dem stfreien Veräußerungserlös zugeordnet werden. Bezugsgröße für die Deckelung ( s Tz 36 ) der nabzb Ausgaben iSd § 3c Abs 1 EStG ist in diesem Fall uE der Veräußerungserlös und nicht der VG. Entsteht ein Veräußerungs verlust iSd § 8b Abs 3 KStG, ist § 3c Abs 1 EStG uE auf die Finanzierungskosten mangels Vorliegen von stfreien Einnahmen nicht anwendbar.
Für VZ ab 2004, dh bereits für Anteilsveräußerungen in einem abw Wj 2003/2004, regelt § 8b Abs 3 S 1 KStG, dass von dem Gewinn iSd § 8b Abs 2 S 1, 3 und 5 KStG 5 % als Ausgaben gelten, die nicht als BA abgezogen werden dürfen (s § 8b KStG Tz 174 ff).