Tz. 15

Stand: EL 54 – ET: 07/2005

Der Betriebsbegriff ist weder in § 23 Abs 1 S 1 UmwStG noch in den nachfolgenden Abs des § 23 UmwStG definiert. Daher ist hier die Auslegung maßgebend, die auch dem gleichlautenden Begriff des Betriebs im Fall der Einbringung in eine inl Kap-Ges gem § 20 Abs 1 S 1 UmwStG (s § 20 UmwStG nF Tz 9, 14 f, 23 ff) zu Grunde liegt (s Schr des BMF v 25.03.1998, BStBl I 1998, 268, Tz 23.01; W/M, § 23 UmwStG Tz 16). Der besondere Zweck des § 23 UmwStG - nämlich die Umsetzung der stneutralen Einbringung von Unternehmen iSd EG-Fusionsrichtlinie in deutsches Recht (s Tz 2) - zwingt uE nicht zu einer anderen (normspezifischen) Interpretation. Im Gegensatz zum Begriff des Teilbetriebs (s Tz 11) ist der Terminus des Betriebs in der EG-Fusionsrichtlinie nicht festgelegt. Die Definition des Begriffs der ›Einbringung von Unternehmensteilen‹ gem Art 2 Buchst c der EG-Fusionsrichtlinie enthält zwar ausdrücklich auch die Einbringung eines Betriebs, ohne diesen Einbringungsgegenstand jedoch näher zu erläutern. Offensichtlich geht der Richtliniengeber davon aus, dass in den EU-Mitgliedstaaten der Betriebsbegriff hinreichend bekannt sei. Danach kann es sich beim Betrieb einer EU-Kap-Ges nur um die Gesamtheit aller WG der Gesellschaft handeln, die insgesamt eine funktionsfähige wirtsch Einheit darstellen (Rückschluss aus der Teilbetriebsdefinition gem Art 2 Buchst i der EG-Fusionsrichtlinie). Hieraus ergibt sich uE eine tätigkeitsbezogene Sicht des Betriebsbegriffs, was zur Folge hat, dass der Betrieb als Einbringungsgegenstand nicht zwingend sämtliche WG der einbringenden Kap-Ges umfassen muss (aA s Thömmes, FS für S Widmann 2000, 583 (586); Schmitt/Hörtnagl/Stratz, 3. Aufl, § 23 UmwStG Tz 22). Im Fall der Zurückbehaltung unwes Betriebsgrundlagen ist gleichwohl eine Betriebseinbringung gegeben, wenn alle (für die Funktion der Sachgesamtheit) wes Betriebsgrundlagen (s § 20 UmwStG nF Tz 23-26) übertragen werden (glA s Schoss in Lademann, § 23 UmwStG Tz 17).

Fraglich ist, ob der Betrieb einer Kap-Ges voraussetzt, dass die Tätigkeit der Gesellschaft originär zu den Gewinneinkünften des § 2 Abs 2 Nr 1 EStG rechnet. Es kann uE dahingestellt bleiben, ob dies dem Betriebsverständnis des EG-Fusionsrichtlinie (mittelbar) entnommen werden kann (idS s H/B, UmwStG, 2. Aufl, § 23 UmwStG Tz 115). Der in § 23 Abs 1 S 1 UmwStG geregelte Einbringungstatbestand enthält keine Einschränkung dergestalt, dass die Übertragung des Betriebs einer Kap-Ges, die die Verwaltung von Grundbesitz oder Kap-Anteilen betreibt, ausgeschlossen wäre. Es gelten mithin die gleichen Grundsätze wie bei der Inl-Einbringung iSd § 20 Abs 1 S 1 UmwStG (s § 20 UmwStG nF Tz 14). Sollte der EU-rechtliche Betriebsbegriff in diesem Punkt enger zu verstehen sein, hat der deutsche Gesetzgeber die Möglichkeiten der stneutralen Einbringung - in Übereinstimmung mit den bestehenden Regelungen der Sacheinlage im Inl - weiter gefasst. Dies stellt jedenfalls keinen Verstoss gegen die Vorgabe der EG-Fusionsrichtlinie dar und ist daher EU-rechtlich unbedenklich. Die Einbringung von ›Holding-Betrieben‹ oder ›Vermögensverwaltungs-Betrieben‹ erfährt jedoch insofern eine Einschränkung, als der Einbringungsgegenstand in eine inl BetrSt der aufnehmenden EU-Kap-Ges gelangen muss (s Tz 21 ff).

 

Tz. 16

Stand: EL 54 – ET: 07/2005

Zu Anteilen an Kap-Ges als Bestandteil des Betriebs und der Konkurrenz zum Anteilstausch iSd § 23 Abs 4 UmwStG s Tz 84. Zu Anteilen an einer MU-Schaft als Bestandteil des Betriebs s Tz 20.

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