Tz. 15
Stand: EL 76 – ET: 12/2012
Die Regelung des § 20 Abs 1 Nr 10 EStG steht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Einführung des Halbeink-Verfahrens auf der Ebene der AE (s BT-Drs 14/2683). Danach sollte, weil es bei den BgA mit und ohne eigene Rechtspersönlichkeit keine Ausschüttungen gibt, durch § 20 Abs 1 Nr 10 Buchst a und Buchst b S 1 und 2 EStG eine Gleichstellung hinsichtlich der hinter den BgA stehenden jur Pers d öff Rechts (als "AE") und durch § 20 Abs 1 Nr 10 Buchst b S 4 EStG eine entspr Regelung für wG der stfreien Kö herbeigeführt werden. Statt durch die zusätzliche hälftige (jetzt: 60 %-ige) stliche Erfassung ausgeschütteter Gewinne beim AE wird hier die Besteuerung der Gewinne des BgA bzw des wG mit 15 % KSt "flankiert"(in Höhe des "Gewinntransfers") durch die Erhebung einer KapSt von 15 %.
Hinsichtlich der BgA (mit oder ohne eigene Rechtspersönlichkeit) ist diese Gleichstellung uE durchaus überzeugend. Sie entspr der bisherigen generellen Behandlung von Sachverhalten zwischen dem BgA und der Träger-Kö, die nach den Grundsätzen "Kap-Ges zu AE" zu beurteilen sind (s R 33 KStR 2004).
Die Ausdehnung dieser Konstruktion des "AE" auch auf die Fälle des wG der stbefreiten Kö ist dagegen uE rechtlich bedenklich. In diesen Fällen wird durch den Gewinn des wG – im Gegensatz zu den BgA-Fällen – kein dahinter stehender "AE" begünstigt, vielmehr werden innerhalb der stfreien Kö selbst die Gewinne aus ihrer wirtsch Betätigung in Form des wG in den stbefreiten Bereich überführt. Bereits dieser Unterschied lässt eine Gleichbehandlung der wG von stbefreiten Kö mit den BgA der jur Pers d öff Rechts kaum vertretbar erscheinen.
Hinzu kommt der Umstand, dass die Zulässigkeit von wG der stfreien Kö ihre Rechtfertigung gerade darin findet, dass durch ihre Gewinne die Finanzierung der stbegünstigten Tätigkeit der Kö gefördert werden soll. Diese generelle gesetzgeberische Motivation für die Zulässigkeit der wG wird nunmehr dadurch geradezu konterkariert, dass die vom Gesetzgeber erwartete Verwendung der Gewinne des wG im ideellen Bereich zu einer KapSt-Belastung von 10 % dieser Gewinne führen soll.
Versucht die stbefreite Kö, diese Zusatzbelastung zu vermeiden, indem sie die Gewinne des wG dort thesauriert und als Rücklagen ausweist, könnte dies ihre St-Befreiung gefährden.
Besonders akut ist dieses Problem für die Sicherungseinrichtungen der Verbände der Kreditinstitute und der ehemals gemeinnützigen Wohnungswirtschaft sowie die Sicherungsfonds iSd §§ 126, 127 VAG (s § 5 Abs 1 Nr 16 KStG) und für die Gesamthafenbetriebe (s § 5 Abs 1 Nr 19 KStG). Hier legt S 2 der jeweiligen Vorschrift als Voraussetzung für die St-Befreiung ausdrücklich fest, dass "das Vermögen und etwa erzielte Überschüsse" nur zur Erfüllung der begünstigten Tätigkeiten verwendet werden. Eine Gewinnthesaurierung im wG würde uE gegen diese gesetzliche Voraussetzung verstoßen und damit zum Wegfall der St-Befreiung führen.